7.3.3. Es stellt sich zunächst die Frage, ob im vorliegenden Rekursverfahren Art. 25 BauR in der ursprünglichen Fassung vom 16. Juli 1999 massgebend ist oder ob bereits Nachtrag 6 anwendbar ist. Da der Nachtrag 6 keine eigenen Übergangsbestimmungen enthält, beurteilt sich die Frage nach allgemeinen Grundsätzen. Der Schutz des Vertrauens der Betroffenen verlangt, dass die Rechtmässigkeit einer Verfügung grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen ist. Eine Ausnahme gilt dann, wenn das neue Recht um der öffentlichen Ordnung willen aufgestellt wurde und sofort anwendbar sein muss.