che (überzählige Flächen sind aufzurunden), mindestens aber pro Wohnung; zusätzlich pro 3 Wohnungen ein Besucherparkplatz (d.h. bis 3 Wohnungen ein Besucherparkplatz, 4 - 6 Wohnungen 2 Besucherparkplätze, etc.). Besucherparkplätze dürfen nicht verkauft und vermietet werden. Bei Überbauungen / Mehrfamilienhäusern im Stockwerkeigentum sind die Besucherparkplätze entsprechend allgemein zuzuteilen und dürfen nicht einzelnen Stockwerkeigentumseinheiten zugeteilt werden. b) pro Einfamilienhaus 2 Abstellplätze, c) für Dienstleistungsbetriebe, ausgenommen Läden, pro 30 m an-2