für besondere Gewerbebauten ist die VSS-Norm 641 400 vom Mai 1993 massgebend. Bei 8 und mehr erforderlichen Abstellplätzen gemäss lit. d - f ist mindestens ein Drittel unterirdisch oder als ins Gebäude integrierte Garagen zu erstellen.» Mit Nachtrag 6 zum Baureglement, der vom Gemeinderat Z.___ am 4. April 2017 erlassen und vom Baudepartement nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist am 6. Februar 2018 genehmigt wurde, wurde Art. 25 BauR abgeändert und lautet seither wie folgt (Änderungen kursiv markiert):