zusätzlich pro 3 Wohnungen ein weiterer Abstellplatz (d.h. bis 3 Wohnungen ein weiterer Abstellplatz, 4 - 6 Wohnungen 2 weitere Abstellplätze, etc.) b) pro Einfamilienhaus 2 Abstellplätze, c) für Büro und Dienstleistungsbetriebe, ausgenommen Läden, pro 30 m2 anrechenbare Geschossfläche, d) für Läden pro 50 m2 anrechenbare Geschossfläche, e) für Hotel und Restaurants pro 10 m 2 Restaurationsfläche und pro 4 Hotelbetten, f) für übliche Gewerbebauten pro 50 m 2 aktive Gewerbefläche; für besondere Gewerbebauten ist die VSS-Norm 641 400 vom Mai 1993 massgebend.