Seite 18/35 7.3.2. Der relevante Teil von Art. 25 BauR lautete im Zeitpunkt, als die vorliegend streitigen Baubewilligungen erteilt wurden, wie folgt: «Es ist ein Abstellplatz für Motorfahrzeuge zu erstellen: a) für Mehrfamilienhäuser pro 100 m 2 anrechenbare Geschossfläche (überzählige Flächen sind aufzurunden), mindestens aber pro Wohnung; zusätzlich pro 3 Wohnungen ein weiterer Abstellplatz (d.h. bis 3 Wohnungen