Der Antrag des Rekurrenten, es sei nur eine Küche ohne Grill und Fritteuse zu bewilligen und die Lüftungsanlage gegen den Innenhof zu verschieben, ist daher abzuweisen. Ein Verzicht auf Grill und Fritteuse ist betrieblich nicht möglich, da sich sonst eine warme Küche nicht mehr sinnvoll betreiben lässt. Eine Verschiebung der Lüftungsanlage hingegen ist wirtschaftlich nicht tragbar und würde ohnehin nicht zu einer Reduktion der Emissionen führen, sondern diese nur örtlich verlagern.