Die tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten ergeben sich ohnehin aus der Einrichtung der Küche. Diese ist jedoch noch nicht verbindlich festgelegt, denn die Plangrundlagen und Detailblätter müssen gemäss Ziffer 4.3 der Baubewilligung Nr. 2015-44 erst noch genehmigt werden. Immerhin hielt die Vorinstanz in Ziffer 4.3 der Baubewilligung Nr. 2015-44 auch fest, dass sich die Bauherrschaft für eine Regenerationsküche entschieden habe, was wohl bei der Genehmigung der Küchenpläne leitend sein wird.