Im Weiteren wird im Nutzungs- und Betriebskonzept ausgeführt, dass die wesentlichen Teile der Mahlzeiten als Halb- und Fertigfabrikate angeliefert und nur noch aufbereitet werden. Da die Vorinstanz das gesamte Nutzungs- und Betriebskonzept zum integrierenden Bestandteil der Baubewilligung erklärte, sind an sich auch die Ausführungen zur Art der Küchennutzung verbindlicher Teil der Baubewilligung. Es ist allerdings eher fraglich, ob eine derart vage Umschreibung genügt, um eine Nutzung der Küche als vollwertige Produktionsküche baurechtlich zu untersagen. Die tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten ergeben sich ohnehin aus der Einrichtung der Küche.