In Bezug auf die Küche macht der Rekurrent zudem eine zonenfremde Nutzung geltend. Der Betreiber der Küche betreibe ein gewerbsmässiges Catering, was in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen nicht zulässig sei. 6.2. Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss Nutzungs- und Betriebskonzept kein externes Catering [mehr] stattfinden wird. Da das Nutzungs- und Betriebskonzept integrierender Bestandteil der Baubewilligung bildet (vgl. vorn Erw. 4.1), ist eine Nutzung der Küche für ein externes Catering baurechtlich zukünftig nicht mehr zulässig.