Dementsprechend ist das Rechtsbegehren um Erstellung einer Sicht- und Lärmschutzmauer von mindestens 4.0 m Höhe ab Niveau des Wendeplatzes (Höhenkote 482.80 m.ü.M) entlang der Grenze zu Parzelle Nr. 004 bis zum «grünen Klassenzimmer» abzuweisen. Eine derart aufwändige Massnahme stünde in keinem Verhältnis zu den dadurch verminderten, ohnehin nicht übermässigen Immissionen und läge ausserhalb der wirtschaftlichen Tragbarkeit nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV.