5.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass weder die Geräusche der Fahrzeuge, die für die Ver- und Entsorgung der Küche eingesetzt werden, noch die allenfalls möglichen, kurzfristigen Blendwirkungen von einparkierenden Fahrzeugen und schon gar nicht die möglicherweise schwach hörbaren Gesprächsfetzen aus der Raucherecke eine übermässige Lärm- oder Lichtimmission auf das Grundstück des Rekurrenten bewirken.