Zudem liegt das Gelände der Kantonsschule rund einen Meter tiefer als das rekurrentische Grundstück, so dass das Licht der Scheinwerfer mindestens teilweise von der Böschung in der nordwestlichen Grundstücksecke abgefangen wird. Das Haus des Rekurrenten wird somit nicht laufend immer wieder von Autoscheinwerfern beleuchtet, sondern es wird höchstens vereinzelt zu kurzen Blendwirkungen kommen. Solche bloss möglichen, kurzfristigen Blendwirkungen stellen jedoch keine übermässigen Lichtimmissionen dar, sondern liegen immissionsmässig im Bagatellbereich (vgl. VerwGE B 2010/227 und 228 vom 6. Juli 2011 E. 7.9.3 und VerwGE B 2012/88 vom 13. November 2012, E. 4.2.5).