5.5. In Bezug auf die geltend gemachten Lichtimmissionen ist dem Rekurrenten darin zuzustimmen, dass die geplante Schallschutzmauer eine Blendung durch Autoscheinwerfer nicht vollständig verhindern wird. Die Scheinwerfer eines Fahrzeugs, das in einen Parkplatz an der Nordseite des Grundstücks Nr. 001 einparkiert, leuchten tendenziell südlich neben der Schallschutzmauer