Aufgrund der Anzahl von 200–250 Mahlzeiten, welche von der Mensa täglich ausgegeben werden, und unter Berücksichtigung, dass die wesentlichen Teile der Mahlzeiten als Halb- und Fertigfabrikate angeliefert werden, darf angenommen werden, dass im Durchschnitt höchsten 2 Anlieferungen pro Tag erfolgen und zwar nicht nur am frühen Morgen, sondern auch tagsüber. Die Lärmbelastung aus den Anlieferungen kann daher ohne weiteres als geringfügige Störung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezeichnet werden.