Seite 13/35 einen aus Ziffer 1 von Anhang 3 LSV, der den Geltungsbereich auf Lärm beschränkt, den Motorfahrzeuge auf Strassen erzeugen. Zum anderen ergibt es sich aus der Methode, wie der Beurteilungspegel ermittelt wird. Dieser wird aus dem durchschnittlichen Tages- und Nachtverkehr ermittelt und setzt einen stetigen Verkehrsfluss voraus, was bei den Anlieferungen offensichtlich nicht der Fall ist. Die Lärmimmissionen sind somit direkt gestützt nach Art. 15 USG zu beurteilen.