5.3. Zunächst ist festzuhalten, dass der Lärm von Fahrzeugen, die eine ortsfeste Anlage beliefern, der Anlage selbst zuzurechnen ist (vgl. W OLF, Kommentar USG, Art. 25 N 28). Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Anhänge zur LSV keine Belastungsgrenzwerte enthalten, die für die vorliegend zu beurteilenden Lärmimmissionen direkt gelten. Insbesondere sind die Belastungsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm nicht anwendbar. Dies ergibt sich zum