40 Abs. 1 LSV). Fehlen solche (numerisch festgelegte) Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen nach Art. 15 USG sowie Art. 19 und 23 USG (vgl. Art. 40 Abs. 3 LSV). Der Rekurrent macht (zu Recht) nicht geltend, dass durch den Betrieb der Kantonsschule die Planungswerte überschritten würden, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Hingegen macht er zumindest sinngemäss geltend, es sei das Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 USG verletzt worden.