Es sei nicht einzusehen, weshalb die gesamte Anlieferung und Entsorgung der Küche um das ganze Gebäude herum auf die von der Haupterschliessung abgewandte Seite erfolgen müsse. Auch innerhalb von Grundstücken gelte der Grundsatz, dass das Verkehrsaufkommen möglichst gering und zu Lasten des Eigentümers zu halten sei. Eine Erschliessung entlang eines bestehenden Wohnquartiers sei nicht zulässig und verletze das rechtsstaatliche Prinzip der Verhältnismässigkeit.