4.4. Der Antrag des Rekurrenten, es sei die Bauherrschaft zu verpflichten ein umfassendes und korrektes Nutzungs- und Betriebskonzept zu erstellen, ist abzuweisen. Das vorliegende Nutzungs- und Betriebskonzept vom 24. März 2017 legt den baurechtlich relevanten Nutzungsumfang, insbesondere die «Betriebszeiten», die vorgesehene Nutzungsart der Aula, die zu erwartenden Besucherzahlen sowie die Art des Mensabetriebs ausreichend präzise fest. Das Baurecht setzt kein umfassendes Nutzungs- und Betriebskonzept im Sinn des Rekurrenten voraus.