Daraus folgt, dass der baurechtlich zulässige Nutzungsumfang der Kantonsschule verbindlich festgelegt sein wird. Insbesondere ist vorgegeben, dass der Betrieb spätestens um 21:45 Uhr endet und länger dauernde Anlässe von der Gemeinde schriftlich bewilligt werden müssen (vgl. Ziffer 4.2 der Baubewilligung Nr. 2015-44). Die weiteren Rügen des Rekurrenten hinsichtlich Lärm-, Licht- und Geruchsimmissionen sind daher im Hinblick auf die in der Baubewilligung festgelegten Nutzungszeiten zu beurteilen und nicht im Hinblick auf die bisherigen, nach Darstellung des Rekurrenten längeren Zeiten.