Es steht der Baubewilligungsbehörde frei, ein nicht unterzeichnetes Nutzungs- und Betriebskonzept in der Baubewilligung für verbindlich zu erklären, auf das Risiko hin, dass die entsprechend Auflage vom Gesuchsteller angefochten wird. Ob ein solches Vorgehen sinnvoll und im Sinn des Bildungsdepartementes war, sei dahingestellt. Im vorliegenden Fall hat die Bauherrschaft die Auflage jedenfalls nicht angefochten, so dass diese mit der Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen wird.