Es ist zu prüfen, ob letztere auch dann bewilligt werden könnten, wenn klar wäre, dass das Betriebs- und Gestaltungskonzept C.___strasse nicht umgesetzt wird bzw. dieses nicht existieren würde. Dies ist dann der Fall, wenn die Kantonsschule samt Energiezentrale auch ohne die geplanten Anpassungen strassenmässig genügend erschlossen ist und über genügend Parkplätze verfügt (vgl. dazu VerwGE B 2015/96 und 2015/97 vom 26. Oktober 2016, E. 4.4, wo in einem anderen Fall die gleiche Frage aufgeworfen wurde).