Seite 9/35 Es ist unklar, welche rechtliche Bedeutung die Vorinstanz dem Betriebs- und Gestaltungskonzept C.___strasse im Zusammenhang mit den beiden Baugesuchen zumisst. Die Ansicht des Rekurrenten, es bestehe ein Zusammenhang zwischen der Umsetzung des Betriebs- und Gestaltungskonzepts C.___strasse und den beiden Baugesuchen ist zumindest nicht abwägig, nachdem die Vor-instanz sowohl die Absichtserklärung als auch die Umsetzung des Betriebs- und Gestaltungskonzepts C.___strasse in die Baubewilligungen aufgenommen hat.