3.3. Ebenfalls unbegründet ist die Rüge, es verstosse gegen die Koordinationspflicht, dass die von der Vorinstanz geplanten Anpassungen an der C.___strasse nicht gleichzeitig mit den beiden oben erwähnten Baugesuchen aufgelegt bzw. entschieden worden seien. Die angefochtenen Baubewilligungen enthalten beide eine «Besondere Anordnung» mit folgendem Wortlaut (vgl. Ziffer 3.7 in der Baubewilligung Nr. 2016- 29 und Ziffer 4.14 in der Baubewilligung Nr. 2015-44): «Umsetzung Parkierungsanlage und das Betriebs- und Gestaltungskonzept C.___strasse