Anzumerken ist, dass das Gesetz über die Verfahrenskoordination in Bausachen (sGS 731.2; abgekürzt VKoG) mit Inkrafttreten des PBG aufgehoben wurde und die Verfahrenskoordination neu in Art. 132 PBG geregelt ist. Allerdings waren damit keine materiellen Änderungen verbunden, weshalb es keine Rolle spielt, dass die Vorinstanz die Koordinationspflicht möglicherweise auf Grundlage des alten VKoG prüfte. (In den angefochtenen Baubewilligungen finden sich keine Angaben zu den hinsichtlich Koordinationspflicht angewendeten Rechtsgrundlagen.)