Seite 8/35 schirmt wird, nicht zum Rekurs gegen die Baubewilligung für die Energiezentrale legitimiert. Ein solcher Einwand wurde aber weder von der Vorinstanz noch vom Rekursgegner erhoben, so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Rekurrent aus dem Umstand, dass die Baubewilligungen in zwei getrennten Dokumenten erlassen wurden, einen Nachteil erlitten haben könnte, zumal das Volkswirtschaftsdepartement auf beide Rekurse eintritt und die Streitsache in einem vereinigten Rekursverfahren gesamthaft beurteilt.