Eine rechtsmissbräuchliche Aufsplittung der Baubewilligung wäre höchstens zu bejahen, wenn sich die Vorinstanz im Rekursverfahren auf den Standpunkt gestellt hätte, der Rekurrent sei angesichts der erheblichen Distanz zwischen seinem Grundstück und der geplanten Energiezentrale, die zudem gegenüber seinem Grundstück weitgehend durch das Gebäude der Kantonsschule abge-