Sie entschied jedoch an der Gemeinderatssitzung vom 18. Januar 2018 gleichzeitig sowohl über beide Baugesuche und als auch über alle noch hängigen Einsprachen, wodurch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes die Koordinationspflicht erfüllt ist (vgl. VerwGE B 2015/96 und 2015/97 vom 26. Oktober 2016, E. 4.5). Zudem ordnete die Vorinstanz in Ziffer 4 des Beschlusses betreffend Teilabbruch und Erweiterung der Kantonsschule an, dass mit dem Bau erst begonnen werden darf, wenn die Baubewilligung für den Neubau der Energiezentrale in Rechtskraft erwachsen ist. Die Vorinstanz hat damit die beiden Baubewilligungsverfahren genügend koordiniert.