zum Ganzen VerwGE B 2015/96 und 2015/97 vom 26. Oktober 2016, E. 4.3). Die Vorinstanz führte für die beiden streitigen Baubewilligungen zwar zwei getrennte Auflageverfahren und nur im Verfahren betreffend Teilabbruch und Erweiterung der Kantonsschule eine Einspracheverhandlung durch. Sie entschied jedoch an der Gemeinderatssitzung vom 18. Januar 2018 gleichzeitig sowohl über beide Baugesuche und als auch über alle noch hängigen Einsprachen, wodurch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes die Koordinationspflicht erfüllt ist (vgl. VerwGE B 2015/96 und 2015/97 vom 26. Oktober 2016, E. 4.5).