Die Vorinstanz ging in den beiden angefochtenen Baubewilligungen davon aus, dass weiterhin das BauG und das entsprechende Baureglement anwendbar seien, mit Ausnahme der im Kreisschreiben als unmittelbar anwendbar erklärten Bestimmungen (vgl. Baubewilligungen, je Erw. 2). Diese Annahme erweist sich aufgrund der oben ausgeführten Rechtslage als falsch, da sie das Verhältnis von Regel und Ausnahme umkehrt. Allerdings führt dieser Mangel nicht dazu, dass die angefochtenen Baubewilligungen ohne weiteres aufzuheben sind, sondern es wird bei jeder einzelnen Rüge des Rekurrenten zu prüfen sein, ob im Ergebnis das richtige Recht angewendet wurde.