MITTEILUNGEN 2017/I/1). Die vorliegend angefochtenen erstinstanzlichen Entscheide sind am 18. Januar 2018 und somit nach Inkrafttreten des PBG am 1. Oktober 2017 ergangen. Folglich ist grundsätzlich das PBG anwendbar. Verschiedene Bestimmungen des PBG können allerdings nicht unmittelbar auf Baugesuche angewendet werden, sondern müssen zuerst in den kommunalen Zonenplänen und Baureglementen umgesetzt werden. Ob das PBG direkt anwendbar ist, muss daher für jede einzelne Bestimmung anhand des Anhangs im erwähnten Kreisschreiben beurteilt werden.