1.2. Wie bereits im Zwischenentscheid vom 26. März 2018 festgestellt wurde, ist der Vorsteher des Baudepartementes im Rekursverfahren zu Recht in den Ausstand getreten, so dass der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartementes über den Rekurs zu befinden hat (vgl. Art. 24 Abs. 2 des Staatsverwaltungsgesetzes [sGS 140.1; abgekürzt StVG]). Die Zuständigkeit des Volkswirtschaftsdepartementes ist somit gegeben.