1.1. Die Rekursvoraussetzungen sind hinsichtlich Rekursberechtigung und in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1, abgekürzt VRP]). Anzumerken ist, dass nach der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes eine rügespezifische Beurteilung der Rekursberechtigung nicht zulässig ist. Wer aufgrund der Auswirkungen eines Vorhabens zur Beschwerde befugt ist, muss mit allen Rügen zum Verfahren zugelassen werden (vgl. VerwGE B 2015/153, vom 24. März 2015, E. 2.1)