Seite 4/35 Er begründete diesen Rekurs zusammengefasst damit, dass: - das Bauvorhaben verschiedene bundesrechtliche Raumplanungsgrundsätze verletze; - die geplante Energiezentrale gegen Abstandsvorschriften verstosse; - die Parzelle Nr. 003 für die vorgesehene Nutzung ungenügend erschlossen sei.