vom 18. Januar 2018 […] aufzuheben. 2. Im Falle der Erteilung der Baubewilligung sei diese mit folgenden Auflagen zu Lasten der Bauherrschaft und zu Gunsten des Rekurrenten zu ergänzen: a) Aufnahme eines Protokolls durch einen Experten über die Höhenlagen der Bauten und Anlagen auf dem Grundstück des Rekurrenten vor Baubeginn, Überwachung und Protokollierung der entsprechenden Kontrollpunkte während der Bauphase und Übernahme von Kosten und Schäden durch die Bauherrschaft.