{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-03-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-BD-18-01-und-VD-B_2019-03-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=57&type=1563347022&cHash=f436197e6fc5cdcc43543d332f1cf7bb", "Checksum": "f80211143c6d395a8836cd8ea6000f05"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:56", "Num": ["VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 25.03.2019 VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Frage des anwendbaren Rechts (Planungs- und Baugesetz vom 5.7.2016 oder altes Baugesetz vom 6.6.1972); es verstösst nicht gegen das Koordinationsgebot, wenn getrennten Baugesuche für Teilabbruch/Erweiterung der Kantonsschule und für die zugehörige Energiezentrale eingereicht werden; die Lärmbelastung aus den Anlieferungen ist eine geringfügige Störung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und die Lichtimmissionen liegen immissionsmässig im Bagatellbereich; das anwendbare kommunale Baureglement enthält keine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen für ein Schulhaus; die geplante Energiezentrale verletzt das raumplanerische Ziel der haushälterischen Nutzung des Bodens nicht; die Energiezentrale ist genügend erschlossen"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:56", "Checksum": "e31fffa9589ce757e09107e306fccdae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 25.03.2019 VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02\nRegeste:\nFrage des anwendbaren Rechts (Planungs- und Baugesetz vom 5.7.2016 oder altes Baugesetz vom 6.6.1972); es verstösst nicht gegen das Koordinationsgebot, wenn getrennten Baugesuche für Teilabbruch/Erweiterung der Kantonsschule und für die zugehörige Energiezentrale eingereicht werden; die Lärmbelastung aus den Anlieferungen ist eine geringfügige Störung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und die Lichtimmissionen liegen immissionsmässig im Bagatellbereich; das anwendbare kommunale Baureglement enthält keine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen für ein Schulhaus; die geplante Energiezentrale verletzt das raumplanerische Ziel der haushälterischen Nutzung des Bodens nicht; die Energiezentrale ist genügend erschlossen\n\nSoweit der Rekurrent zusätzlich verlangt, es sei durch ein Gutachten abzuklären, ob die Parzelle Nr. 003 genügend erschlossen ist, muss darauf hingewiesen werden, dass es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt, die in erster Linie\nvon der Rekursinstanz zu beantworten ist. Ein Gutachten zu einer rechtlichen\nFrage kommt höchstens dann in Betracht, wenn es sich um eine komplexe\nRechtslage handelt und die genaue Bedeutung von Rechtsnormen herausgearbeitet werden muss. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nur darum, den\nSachverhalt korrekt unter die massgebenden Rechtsnormen zu subsumieren,\nwas Aufgabe der Rekursinstanz ist. Der Antrag auf ein Gutachten ist daher\nauch in diesem Punkt abzuweisen.\n\n16.\n16.1. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden.\nDie Anträge des Rekurrenten werden mit einer kleinen Ausnahme alle abgewiesen, was hinsichtlich der Kosten einer vollständigen Abweisung gleichkommt. Die amtlichen Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid sind gemäss Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung\n(sGS 821.5) auf Fr. 3'000.– festzulegen und dem Rekurrenten aufzuerlegen.\nDer einbezahlte Kostenvorschuss wird daran angerechnet, soweit er nicht bereits für die Kosten des Zwischenentscheids vom 26. März 2018 verwendet\nwurde.\n\n16.2. Dem Rekurrenten sind aufgrund des Verfahrensausgangs keine\nausseramtlichen Kosten zu entschädigen (Art. 98bis VRP).\n\n16.3. Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage notwendig und angemessen\nerscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Der obsiegende Rekursgegner (Baudepartement) war im Rekursverfahren nicht anwaltlich vertreten. Einer nicht berufsmässig vertretenen Partei wird der Zeitaufwand für die Erstellung von Rechtsschriften nicht entschädigt, da für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe\ngrundsätzlich keine Parteientschädigung gewährt wird. Barauslagen werden\nnur ersetzt, sofern sie erheblich und nachgewiesen sind, was vorliegend nicht\nder Fall ist (vgl. GVP 1993 Nr. 52). Dem Rekursgegner sind daher ebenfalls\nkeine ausseramtlichen Kosten zu entschädigen.\n\nSeite 34/35\nEntscheid\n\n1. Die Rekursverfahren VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02 werden vereinigt.\n\n2. In teilweiser Gutheissung des Rekurses VD/BD-18.02 wird das\nBaudepartement verpflichtet, vor Baubeginn allfällige Risse an den\nBauten und Anlagen auf dem Grundstück des Rekurrenten durch\neinen unabhängigen Experten protokollieren zu lassen.\n\nIm Übrigen werden die beiden Rekurse VD/BD-18.01 und VD/BD-\n18.02 abgewiesen.\n\n3. Die amtlichen Kosten für den vorliegenden Entscheid werden auf\nFr. 3'000.– festgelegt und dem Rekurrenten auferlegt.\n\n4. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.\n\nDer Vorsteher\n\nBruno Damann\nRegierungsrat\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Rekursentscheid kann nach Art. 59bis VRP innert vierzehn Tagen\nbeim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Webergasse 8, 9001 St.Gallen) Beschwerde erhoben werden. Die Frist beginnt mit der Eröffnung, d.h. der\nZustellung des Rekursentscheids.\n\nSeite 35/35\n"}