{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-03-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-BD-18-01-und-VD-B_2019-03-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=57&type=1563347022&cHash=f436197e6fc5cdcc43543d332f1cf7bb", "Checksum": "f80211143c6d395a8836cd8ea6000f05"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:56", "Num": ["VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 25.03.2019 VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Frage des anwendbaren Rechts (Planungs- und Baugesetz vom 5.7.2016 oder altes Baugesetz vom 6.6.1972); es verstösst nicht gegen das Koordinationsgebot, wenn getrennten Baugesuche für Teilabbruch/Erweiterung der Kantonsschule und für die zugehörige Energiezentrale eingereicht werden; die Lärmbelastung aus den Anlieferungen ist eine geringfügige Störung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und die Lichtimmissionen liegen immissionsmässig im Bagatellbereich; das anwendbare kommunale Baureglement enthält keine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen für ein Schulhaus; die geplante Energiezentrale verletzt das raumplanerische Ziel der haushälterischen Nutzung des Bodens nicht; die Energiezentrale ist genügend erschlossen"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:56", "Checksum": "e31fffa9589ce757e09107e306fccdae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 25.03.2019 VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02\nRegeste:\nFrage des anwendbaren Rechts (Planungs- und Baugesetz vom 5.7.2016 oder altes Baugesetz vom 6.6.1972); es verstösst nicht gegen das Koordinationsgebot, wenn getrennten Baugesuche für Teilabbruch/Erweiterung der Kantonsschule und für die zugehörige Energiezentrale eingereicht werden; die Lärmbelastung aus den Anlieferungen ist eine geringfügige Störung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und die Lichtimmissionen liegen immissionsmässig im Bagatellbereich; das anwendbare kommunale Baureglement enthält keine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen für ein Schulhaus; die geplante Energiezentrale verletzt das raumplanerische Ziel der haushälterischen Nutzung des Bodens nicht; die Energiezentrale ist genügend erschlossen\n\n14.4. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten kann die Schulleitung rechtlich und tatsächlich problemlos durchsetzen, dass ihre Lieferanten von Holzschnitzeln nicht rückwärts auf den Vorplatz der Energiezentrale fahren. Die\nSchulleitung kann mit ihren Lieferanten eine entsprechende Verpflichtung vertraglich vereinbaren und nötigenfalls mit Konventionalstrafen absichern.\nEbenso könnte eine Beschränkung der Fahrzeuge auf eine Höchstlänge von\n9.40 m vereinbart werden.\n\n14.5. Die vom Baudepartement eingereichten Befahrbarkeitsstudien zeigen, dass es technisch möglich ist, Lastwagen bis zu einer Länge von 11.56 m\nauf dem Vorplatz der Energiezentrale zu wenden. Die Studien zeigen aber\nauch, dass die Platzverhältnisse äusserst eng sind. Insbesondere verlaufen die\nFahrgassen bei fast allen Varianten unmittelbar an der südöstlichen Ecke der\nEnergiezentrale vorbei, ohne einen erkennbaren Sicherheitsabstand, so dass\nSchäden am Gebäude wohl nur eine Frage der Zeit wären. Ausgenommen ist\ndie in Beilage2.mp4 (Akten Baudepartement, 5 [USB-Stick]) aufgezeigte Variante mit einem Lastwagen von 9.40 m Länge. Insgesamt kann eine genügende\nErschliessung aus rechtlicher Sicht gerade noch bejaht werden, auch wenn die\nZweckmässigkeit wohl eher in Frage gestellt werden muss.\n\nSeite 32/35\nOb die Vorgaben der VSS-Norm SN 640 052 für Wendeanlagen eingehalten\nsind, kann offengelassen werden. Bei der VSS-Norm handelt es nicht um eine\nverbindliche gesetzliche Bestimmung (vgl. nicht publ. Entscheid des Baudepartementes Nr. 9/2007 vom 28. März 2007, E. 3.2.) Die Vorinstanz hat die Baubewilligung erteilt und es lag in ihrem Ermessen, nicht näher zu prüfen, ob die\nVorgaben der VSS-Norm SN 640 052 erfüllt sind.\n\n15.\n15.1. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rügen des Rekurrenten\nunbegründet sind. Ausgenommen ist die Rüge, die Bauherrschaft sei nicht zur\nErstellung eines Rissprotokolls verpflichtet worden (vgl. Erw. 10).\n\nDementsprechend sind sämtliche Rechtsbegehren des Rekurrenten abzuweisen, mit Ausnahme des Rechtsbegehrens 2.b betreffend Erstellung eines\nRissprotokolls, das teilweise gutzuheissen ist.\n\n15.2. Abzuweisen ist auch der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins.\n\nDer Augenschein ist die unmittelbare sinnliche Wahrnehmung von Tatsachen\ndurch die entscheidende Instanz. Er dient dem besseren Verständnis des\nSachverhalts. Ob ein Augenschein durchzuführen ist, liegt im pflichtgemässen\nErmessen der urteilenden Instanz. Unbestrittene Tatsachen brauchen nicht\ndurch einen Augenschein überprüft zu werden, sofern eine Nachprüfung nicht\ndurch öffentliche Interessen geboten ist (vgl. VerwGE B 2012/88 vom 13. November 2012, E. 2.1).\n\nDie tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich im vorliegenden Fall aus den Plänen und den übrigen Verfahrensakten. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob\ndie geplante Stütz- und Sichtschutzmauer das Haus des Rekurrenten vollständig von Lichtimmissionen der Fahrzeuge auf der Zufahrt zur Küche und zu den\nParkplätzen an der Nordseite der Kantonsschule abschirmt (vgl. Erw. 5.5).\nStreitig ist hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse auch, ob auf dem Vorplatz\nvor der geplanten Energiezentrale Lastwagen wenden könnten. Diese Frage\nliesse sich nicht durch einen einfachen Augenschein klären, da sich die tatsächlichen Verhältnisse aktuell anders präsentieren als nach dem Bau der\nEnergiezentrale. Insbesondere ist die bestehende Trafostation aktuell breiter\nals nach der Eingliederung in die Energiezentrale und der Vorplatz ist durch die\nbestehenden Velounterstände belegt. Es wäre daher nicht möglich, an einem\nAugenschein die Befahrbarkeitsstudien quasi realiter – unter Beizug eines\nLastwagens – zu überprüfen. Weitere Tatsachen sind nicht umstritten, weshalb\nein Augenschein nicht notwendig ist.\n\nSeite 33/35\n15.3. Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag auf Erstellung eines Gutachtens zur Erschliessung und zur Verkehrssicherheit. Die Verkehrssicherheit\nwurde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens durch die Verkehrspolizei\ngeprüft. Diese Prüfung mündete in die vorn erwähnten Ziffer 2 des Beschlusses\nder Vorinstanz und Ziffer 3.3 der Besonderen Anordnungen zur Baubewilligung\n(vgl. vorn Erw. 14.1). Die Frage der Verkehrssicherheit ist damit genügend abgeklärt und ein Gutachten hierzu nicht notwendig.\n\n"}