{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-03-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-BD-18-01-und-VD-B_2019-03-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=57&type=1563347022&cHash=f436197e6fc5cdcc43543d332f1cf7bb", "Checksum": "f80211143c6d395a8836cd8ea6000f05"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:56", "Num": ["VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 25.03.2019 VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Frage des anwendbaren Rechts (Planungs- und Baugesetz vom 5.7.2016 oder altes Baugesetz vom 6.6.1972); es verstösst nicht gegen das Koordinationsgebot, wenn getrennten Baugesuche für Teilabbruch/Erweiterung der Kantonsschule und für die zugehörige Energiezentrale eingereicht werden; die Lärmbelastung aus den Anlieferungen ist eine geringfügige Störung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und die Lichtimmissionen liegen immissionsmässig im Bagatellbereich; das anwendbare kommunale Baureglement enthält keine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen für ein Schulhaus; die geplante Energiezentrale verletzt das raumplanerische Ziel der haushälterischen Nutzung des Bodens nicht; die Energiezentrale ist genügend erschlossen"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:56", "Checksum": "e31fffa9589ce757e09107e306fccdae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 25.03.2019 VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02\nRegeste:\nFrage des anwendbaren Rechts (Planungs- und Baugesetz vom 5.7.2016 oder altes Baugesetz vom 6.6.1972); es verstösst nicht gegen das Koordinationsgebot, wenn getrennten Baugesuche für Teilabbruch/Erweiterung der Kantonsschule und für die zugehörige Energiezentrale eingereicht werden; die Lärmbelastung aus den Anlieferungen ist eine geringfügige Störung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und die Lichtimmissionen liegen immissionsmässig im Bagatellbereich; das anwendbare kommunale Baureglement enthält keine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen für ein Schulhaus; die geplante Energiezentrale verletzt das raumplanerische Ziel der haushälterischen Nutzung des Bodens nicht; die Energiezentrale ist genügend erschlossen\n\n Seite 30/35\nDer Rekurrent macht geltend, die Anordnung sei rechtlich und praktisch nicht\ndurchsetzbar. Insbesondere reiche der Vorplatz für das Wenden von Lastwagen nicht aus, zumal nicht sichergestellt sei, dass für die Anlieferung der Holzschnitzel Lastwagen mit einer Länge von höchsten 9.40 m eingesetzt würden.\nAls Beleg reichte er mit der Replik vom 6. Juni 2018 eine Planskizze ein, in der\ner die aus seiner Sicht massgebenden Wendekreise eintrug. Er bemängelte,\ndass sich der Wendekreis kurz vor der Fassade auf ca. 3.80 m reduziere, was\nnicht möglich sei. Zudem würden die Vorgaben der VSS-Norm SN 640 052 für\neine Wendenische nicht eingehalten. Damit sei die Parzelle Nr. 003 für die vorgesehene Nutzung ungenügend erschlossen.\n\nDas Baudepartement entgegnete in seine Duplik vom 26. Juni 2018, der Einwand des Rekurrenten beruhe auf einem Denkfehler. Die Hinterachse eines\nFahrzeugs drehe sich nicht um den äusseren, sondern um den inneren Wendekreis. Dies habe zur Folge, dass der LKW beim rückwärts einmanövrieren\nbereits parallel zur Fassade der Energiezentrale stehe, bevor er mit seiner vorderen linke Ecke die Fassade berühre. Im Übrigen sei die mit dem Baugesuch\neingereichte Befahrbarkeitsstudie von einem ausgewiesenen Verkehrsexperten erstellt worden. Die Nachfrage bei Lieferanten habe ergeben, dass die\nHolzschnitzel tatsächlich mit einem LKW mit einer Länge von 9.40 m angeliefert\nwürden. Eine entsprechende Beschränkung der Fahrzeuggrösse könne mit\nden Lieferanten vertraglich festgelegt werden. Die Befahrbarkeit können zudem auch für LKWs mit einer Länge von 10.80 m und 11.56 m nachgewiesen\nwerden. Diesbezüglich werde auf die Visualisierungen auf dem USB-Stick verwiesen. Zum Einwand des Rekurrenten, die Vorgaben der VSS-Norm SN 640\n052 für eine Wendenische seien nicht eingehalten, äusserte sich das Baudepartement nicht.\n\n14.2. Nach Art. 22 Abs. 2 Bst. b des RPG setzt die Erteilung einer Baubewilligung voraus, dass das Land erschlossen ist. Insbesondere muss nach\nArt. 19 Abs. 1 RPG eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt bestehen. Da das Bundesrecht nur allgemeine Grundsätze enthält, ergeben sich\ndie Anforderungen an die Erschliessung im Detail aus dem kantonalen Recht\n(vgl. HEER, Rz. 508). Nach Art. 67 Bst. a PBG ist Land erschlossen, wenn eine\nhinreichende Zu- und Wegfahrt besteht. Eine Zufahrt ist dann als hinreichend\nzu betrachten, wenn sie tatsächlich so beschaffen ist, dass sie bau- und verkehrstechnisch der bestehenden und der geplanten Überbauung genügt, den\nzu erwartenden Fahrzeugen und Fussgängern sicheren Weg bietet und von\nden öffentlichen Diensten (namentlich Feuerwehr, Sanität, Kehrichtabfuhr und\nSchneeräumung) ungehindert benützt werden kann, und – wenn sie über fremdes Grundeigentum führt – rechtlich gesichert ist (vgl. HEER, Rz. 513 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes). Art. 19 Abs. 1 RPG\nwill mit dem Erfordernis der ausreichenden Erschliessung vor allem polizeiwidrige Zustände verhindern (vgl. EJPD/BRP, Erläuterungen RPG, Bern 1981, N.\n6 zu Art.19). Was als hinreichende Zufahrt gilt, hängt von der beanspruchten\n\nSeite 31/35\nNutzung des Grundstücks sowie von den massgeblichen (namentlich örtlichen)\nUmständen des Einzelfalls ab (vgl. BGE 116 Ib 159 Erw. 6b; W ALDMANN/HÄNNI,\nRPG Art. 19 Rz. 21). Dabei steht den kantonalen und kommunalen Behörden\nein erhebliches Ermessen zu (vgl. BGE 121 I 65 E. 3A; BGer 1P.115/1992 vom\n6. MAI 1993, Erw. 4: in ZBl 95/1994 S. 89 und URP 1993 S. 449).\n\n14.3. Die Voraussetzung der genügenden Erschliessung nach Art. 19\nAbs. 1 und Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG sowie nach Art. 67 Bst. a PBG bezieht\nsich in erster Linie auf die Zufahrt zum Baugrundstück. Inwieweit die oben dargestellten Grundsätze auch für die Erschliessung innerhalb des Baugrundstück\ngelten, kann aus folgendem Grund offen gelassen werden.\n\nNach Einschätzung der Verkehrspolizei ist es aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht zulässig, mit Lastwagen rückwärts von der Zufahrtsstrasse zur Turnhalle D.___ auf den Vorplatz vor der Energiezentrale einzubiegen. Sie verlangte daher eine entsprechende Auflage in der Baubewilligung (vgl. Stellungnahme der Verkehrspolizei vom 14. September 2017, Akten Vorinstanz 4.5).\nDie Vorinstanz setzte dies mit Ziffer 2 des Beschlusses und Ziffer 3.3 der Besonderen Anordnungen zur Baubewilligung um (vgl. vorn Erw. 14.1).\n\nSollte feststehen, dass diese Auflage aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht wird erfüllt werden können, so müsste die Parzelle Nr. 003 als ungenügend erschlossen betrachtet werden. Falls ein Wenden auf dem Vorplatz der\nEnergiezentrale nicht möglich ist, bestünde nämlich keine Zufahrtsmöglichkeit\nfür die geplante Nutzung.\n\n"}