{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-03-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-BD-18-01-und-VD-B_2019-03-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=57&type=1563347022&cHash=f436197e6fc5cdcc43543d332f1cf7bb", "Checksum": "f80211143c6d395a8836cd8ea6000f05"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:56", "Num": ["VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 25.03.2019 VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Frage des anwendbaren Rechts (Planungs- und Baugesetz vom 5.7.2016 oder altes Baugesetz vom 6.6.1972); es verstösst nicht gegen das Koordinationsgebot, wenn getrennten Baugesuche für Teilabbruch/Erweiterung der Kantonsschule und für die zugehörige Energiezentrale eingereicht werden; die Lärmbelastung aus den Anlieferungen ist eine geringfügige Störung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und die Lichtimmissionen liegen immissionsmässig im Bagatellbereich; das anwendbare kommunale Baureglement enthält keine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen für ein Schulhaus; die geplante Energiezentrale verletzt das raumplanerische Ziel der haushälterischen Nutzung des Bodens nicht; die Energiezentrale ist genügend erschlossen"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:56", "Checksum": "e31fffa9589ce757e09107e306fccdae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 25.03.2019 VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02\nRegeste:\nFrage des anwendbaren Rechts (Planungs- und Baugesetz vom 5.7.2016 oder altes Baugesetz vom 6.6.1972); es verstösst nicht gegen das Koordinationsgebot, wenn getrennten Baugesuche für Teilabbruch/Erweiterung der Kantonsschule und für die zugehörige Energiezentrale eingereicht werden; die Lärmbelastung aus den Anlieferungen ist eine geringfügige Störung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und die Lichtimmissionen liegen immissionsmässig im Bagatellbereich; das anwendbare kommunale Baureglement enthält keine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen für ein Schulhaus; die geplante Energiezentrale verletzt das raumplanerische Ziel der haushälterischen Nutzung des Bodens nicht; die Energiezentrale ist genügend erschlossen\n\n13.2. Die Parzelle Nr. 005 dient als Zufahrtsstrasse zu den Parkplätzen\nder Sporthalle D.___. Gemäss dem kommunalen Strassenplan auf dem Geoportal ist sie aber weder als Strasse noch als Verkehrsfläche klassiert. Dementsprechend beurteilte die Vorinstanz den Abstand zwischen der geplanten\nEnergiezentrale und der Parzelle Nr. 005 richtigerweise nicht nach den Vorschriften über den Strassenabstand, sondern –gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Satz\n2 BauR – nach den Vorschriften über den Grenzabstand in der Wohnzone W3.\nMassgebend ist somit ein Grenzabstand von fünf Metern.\n\nDie Energiezentrale weist einen Abstand von 1.62 m gegenüber der Parzelle\nNr. 005 auf und unterschreitet den Grenzabstand klar. Die Vorinstanz erteilte\nder Bauherrschaft daher eine Ausnahmebewilligung nach Art. 108 PBG. Sie\nbegründete die Ausnahmebewilligung damit, dass eine bestehende Trafostation, die ebenfalls den Grenzabstand nicht einhalte, aus ästhetischen Gründen\nin die Energiezentrale integriert werde. Würde die bestehende Trafostation\nnicht ins Gebäude der Energiezentrale integriert, wäre der Grenzabstand eingehalten, da die Energiezentrale allein einen Abstand von 6.29 m zur Grenze\naufweisen würde. Zudem sei auf der Parzelle Nr. 005 kein Ausbau der Verkehrsfläche geplant.\n\nDie Begründung der Vorinstanz überzeugt. Es ist ohne Zweifel aus ästhetischen Gründen erwünscht, die bestehende Trafostation ins Gebäude der Energiezentrale zu integrieren. Damit liegen besondere Verhältnisse im Sinn von\nArt. 108 Abs. 1 PBG vor. Zudem verstösst die Ausnahmebewilligung nicht gegen Art. 108 Abs. 2 PBG. Insbesondere wird die Nachbarschaft nicht unzumutbar benachteiligt, da der Grenzabstand bereits durch die bestehende Trafostation beeinträchtigt wird. Jedenfalls haben die direkten Nachbarn der geplanten\nEnergiezentrale gegen das Bauvorhaben keinen Rekurs erhoben und scheinen\nsich somit nicht benachteiligt zu fühlen.\n\nSeite 29/35\n13.3. Bei der C.___strasse handelt es sich um eine Gemeindestrasse\n1. Klasse. Nach Art. 24 Abs. 1 BauR haben Bauten und Anlagen gegenüber\neiner Gemeindestrasse 1. Klasse einen Abstand von 4 m ab Strassengrenze\neinzuhalten. Gemäss den Bauplänen hält die Energiezentrale gegenüber der\nC.___strasse einen Abstand zwischen 4.85 m (vgl. Akten Vorinstanz 4.13) und\n4.95 m (vgl. Akten Vorinstanz 4.15) ein. Der gesetzliche Strassenabstand gegenüber dem bestehenden Zustand der C.___strasse ist somit eingehalten.\n\nDas Projekt «Betriebs- und Gestaltungskonzept C.___strasse» sieht offenbar\nvor, die C.___strasse durch einen bepflanzten Mittelstreifen zu unterteilen.\nHierfür müsste der Strassenrand etwa 75 cm in Richtung der Energiezentrale\nverschoben werden (vgl. dazu Akten Rekursgegner 3). Der gesetzliche Strassenabstand von 4 m ist also auch dann noch eingehalten, wenn das Betriebsund Gestaltungskonzept C.___strasse wie geplant realisiert wird.\n\nZunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich der Strassenabstand nach den tatsächlichen Verhältnissen richtet, die im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Baubewilligung bestehen, und nicht nach zukünftigen Verhältnissen, die erst in der\nProjektphase sind und von denen noch nicht feststeht, ob sie überhaupt je realisiert werden können.\n\nIm Übrigen ist anzumerken, dass der Einwand des Rekurrenten nicht zutrifft,\nder Strassenabstand sei ab der Grenze des ebenfalls neu geplanten Trottoirs\nzu bemessen. Nach Art. 101 Abs. 1 des Strassengesetzes (sGS 732.1; abgekürzt StrG) ist der Strassenabstand der Mindestabstand zur Strasse. Da der\nStrassenabstand zu Gemeindestrassen durch Reglement der politischen Gemeinde festgelegt wird, kann die Gemeinde auch selber festlegen, wie der\nStrassenabstand zu bemessen ist. So bemisst etwa Art. 22 Abs. 1 des Baureglements der Gemeinde W.___ den Strassenabstand sowohl ab dem Strassenrand als auch ab der Trottoirhinterkante. Demgegenüber stellt die Gemeinde\nZ.___ in Art. 24 Abs. 1 BauR auf die «Strassengrenze» ab. Daraus ergibt sich,\ndass das Trottoir bei der Bemessung des Strassenabstandes ohnehin nicht zu\nberücksichtigen wäre.\n\n14.\n14.1. Die angefochtene Baubewilligung einhält in Ziffer 3.3 der Besonderen Anordnung die Auflage, dass die Schulleitung ihre Holzlieferanten anzuweisen habe, bei der Anlieferung den Lastwagen zwingend auf dem Vorplatz\nder Energiezentrale zu wenden und nicht rückwärts in die Zubringerstrasse zu\nfahren. Zusätzlich ordnete die Vorinstanz in Ziffer 2 ihres Beschlusses vom\n18. Januar 2018 auch direkt an, dass sämtliche Wendemanöver von schweren\nMotorwagen auf dem Vorplatz der Energiezentrale vorzunehmen seien und ein\nRückwärtsbefahren der Zubringerstrasse untersagt sei.\n\n"}