{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-03-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-BD-18-01-und-VD-B_2019-03-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=57&type=1563347022&cHash=f436197e6fc5cdcc43543d332f1cf7bb", "Checksum": "f80211143c6d395a8836cd8ea6000f05"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:56", "Num": ["VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 25.03.2019 VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Frage des anwendbaren Rechts (Planungs- und Baugesetz vom 5.7.2016 oder altes Baugesetz vom 6.6.1972); es verstösst nicht gegen das Koordinationsgebot, wenn getrennten Baugesuche für Teilabbruch/Erweiterung der Kantonsschule und für die zugehörige Energiezentrale eingereicht werden; die Lärmbelastung aus den Anlieferungen ist eine geringfügige Störung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und die Lichtimmissionen liegen immissionsmässig im Bagatellbereich; das anwendbare kommunale Baureglement enthält keine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen für ein Schulhaus; die geplante Energiezentrale verletzt das raumplanerische Ziel der haushälterischen Nutzung des Bodens nicht; die Energiezentrale ist genügend erschlossen"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:56", "Checksum": "e31fffa9589ce757e09107e306fccdae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 25.03.2019 VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02\nRegeste:\nFrage des anwendbaren Rechts (Planungs- und Baugesetz vom 5.7.2016 oder altes Baugesetz vom 6.6.1972); es verstösst nicht gegen das Koordinationsgebot, wenn getrennten Baugesuche für Teilabbruch/Erweiterung der Kantonsschule und für die zugehörige Energiezentrale eingereicht werden; die Lärmbelastung aus den Anlieferungen ist eine geringfügige Störung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und die Lichtimmissionen liegen immissionsmässig im Bagatellbereich; das anwendbare kommunale Baureglement enthält keine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen für ein Schulhaus; die geplante Energiezentrale verletzt das raumplanerische Ziel der haushälterischen Nutzung des Bodens nicht; die Energiezentrale ist genügend erschlossen\n\nAus der dargestellten Lehre und Rechtsprechung ergibt sich somit, dass das\nZiel der haushälterischen Nutzung des Bodens zwar nicht nur in Planungsverfahren, sondern auch in Baubewilligungsverfahren zu beachten ist. Es stellt jedoch keine konkrete Handlungsdirektive dar, die das gesetzlich geregelte Baurecht überlagert. Insbesondere lässt sich aus Art. 1 Abs. 1 RPG nicht herleiten,\ndass unüberbaute Flächen so lange freigehalten werden müssen, bis sie vollständig überbaut bzw. ausgenützt werden können.\n\nEntgegen der Auffassung des Rekurrenten würde der haushälterische Umgang\nmit dem Boden nicht gefördert, wenn die Energiezentrale im Gebäude der Kantonsschule selber erstellt würde. Einerseits würde hierfür das Gebäude vergrössert werden müssen, was ebenfalls Bodenfläche benötigt. Andererseits ist\nnicht ersichtlich, welche \"andere, sinnvollere und produktivere\" Nutzung der\n\nSeite 27/35\nParzellen Nr. 002 und 003 durch den Bau der Energiezentrale verhindert wird.\nDie Parzellen liegen in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen und können\ndaher zum vornherein nur für bestimmte Zwecke genutzt werden. Zudem sind\nsie zwischen der bestehenden Sporthalle D.___ und der noch bestehenden\nbzw. der geplanten Kantonsschule eingeklemmt. Sie können daher nur entweder für eine Erweiterung der Sporthalle D.___ oder für eine Erweiterung der\nKantonsschule sinnvoll genutzt werden. Jedenfalls geht der Rekurrent selber\ndavon aus, dass es sich bei den beiden Parzellen um die \"strategische Baulandreserve der Kantonsschule\" handle. Es ist jedoch nicht ersichtlich, wofür\ndie Kantonsschule diese Baulandreserve in den nächsten 10-20 Jahren benötigen könnte. Die angefochtenen Baubewilligungen beinhalten ja gerade den\nNeubau und die Erweiterung der bestehenden Kantonsschule, so dass für die\nnächsten 10-20 Jahre ein nochmaliger Erweiterungsbedarf wenig wahrscheinlich ist. Zudem ist die angefochtene Energiezentrale gemäss den Angaben des\nBaudepartementes auf eine Betriebsdauer von 15-20 Jahren ausgelegt und ein\nRückbau wäre ohne weiteres möglich, da ein Holzbau ohne Untergeschoss\nvorgesehen sei (vgl. Vernehmlassung Baudepartement, Ziffer 2). Sollte also\nentgegen den Erwartungen in den nächsten 20 Jahren eine weitere Erweiterung der Kantonsschule notwendig werden, könnte die Energiezentrale problemlos wieder abgebrochen oder an die dannzumaligen Verhältnisse angepasst werden.\n\nZusammengefasst ergibt sich, dass durch die geplante Energiezentrale das\nraumplanerische Ziel der haushälterischen Nutzung des Bodens nicht verletzt\nwird. Damit erweist sich gleichzeitig die Rüge des Rekurrenten als unbegründet, Art. 3 Abs. 3 Bst. abis RPG werde durch die Bebauung mit der Energiezentrale verletzt, weil die Parzelle Nr. 003 dadurch langfristig einer besseren Nutzung entzogen werde.\n\n12.4. Ebenfalls unbegründet ist die Rüge des Rekurrenten, es sei der in\nArt. 3 Abs. 3 Bst. b RPG enthaltene Planungsgrundsatz verletzt, wonach\nWohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen möglichst verschont\nwerden sollen. Diese Bestimmung richtet sich gemäss Art. 3 Abs. 1 RPB an die\nmit Planungsaufgaben betrauten Behörden und kann nicht beigezogen werden, um eine Baute zu verbieten, die – wie im vorliegenden Fall – die Anforderungen des materiellen Umweltrechts erfüllt (vgl. dazu AEMISEGGER/KISSLING,\nVorbemerkungen zur Nutzungsplanung Rz. 38, wonach die Belange des Umweltschutzes \"in die Sach-, Richt-, und Nutzungsplanung\" mit einbezogen werden müssen).\n\nIm Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Emissionen aus der Heizanlage\nund aus der Anlieferung des Brenngutes auch dann anfallen, wenn die Energiezentrale ins Gebäude der Kantonsschule integriert würde. Die Einwirkungen\nauf die benachbarten Wohngebiete würden allein durch eine Verschiebung der\nEnergiezentrale nicht merklich vermindert.\n\nSeite 28/35\n13.\n13.1. Der Rekurrent macht weiter geltend, die geplante Energiezentrale\nverstosse einerseits gegen den Grenzabstand, weil der Abstand zur nördlichen\nNachbarparzelle Nr. 005 zu klein sei. Die hierfür erteilte Ausnahmebewilligung\nsei unzulässig, da die Energiezentrale noch näher an die Grenze zu stehen\nkommen werde als die bestehende Trafostation, welche zudem nur 2.80 m\nhoch sei und nicht 4.60 wie die geplante Energiezentrale.\n\nAndererseits sei der Abstand zur C.___strasse nicht eingehalten, da die Änderungen aus dem geplanten Betriebs- und Gestaltungskonzept C.___strasse\nnicht berücksichtigt seien. Diese sehe auf der Höhe der Energiezentrale eine\nFortsetzung des Trottoirs und eine Einbuchtung des Strassenraums vor, weshalb ein Abstand von mindestens 6.25 m erforderlich sei.\n\n"}