{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-03-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-BD-18-01-und-VD-B_2019-03-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=57&type=1563347022&cHash=f436197e6fc5cdcc43543d332f1cf7bb", "Checksum": "f80211143c6d395a8836cd8ea6000f05"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:56", "Num": ["VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 25.03.2019 VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Frage des anwendbaren Rechts (Planungs- und Baugesetz vom 5.7.2016 oder altes Baugesetz vom 6.6.1972); es verstösst nicht gegen das Koordinationsgebot, wenn getrennten Baugesuche für Teilabbruch/Erweiterung der Kantonsschule und für die zugehörige Energiezentrale eingereicht werden; die Lärmbelastung aus den Anlieferungen ist eine geringfügige Störung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und die Lichtimmissionen liegen immissionsmässig im Bagatellbereich; das anwendbare kommunale Baureglement enthält keine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen für ein Schulhaus; die geplante Energiezentrale verletzt das raumplanerische Ziel der haushälterischen Nutzung des Bodens nicht; die Energiezentrale ist genügend erschlossen"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:56", "Checksum": "e31fffa9589ce757e09107e306fccdae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 25.03.2019 VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02\nRegeste:\nFrage des anwendbaren Rechts (Planungs- und Baugesetz vom 5.7.2016 oder altes Baugesetz vom 6.6.1972); es verstösst nicht gegen das Koordinationsgebot, wenn getrennten Baugesuche für Teilabbruch/Erweiterung der Kantonsschule und für die zugehörige Energiezentrale eingereicht werden; die Lärmbelastung aus den Anlieferungen ist eine geringfügige Störung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und die Lichtimmissionen liegen immissionsmässig im Bagatellbereich; das anwendbare kommunale Baureglement enthält keine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen für ein Schulhaus; die geplante Energiezentrale verletzt das raumplanerische Ziel der haushälterischen Nutzung des Bodens nicht; die Energiezentrale ist genügend erschlossen\n\n11.\n11.1. Im Rekurs gegen die Baubewilligung Nr. 2016-29 und den Einspracheentscheid betreffend Neubau Energiezentrale / Versetzen bestehender\nVelounterstände macht der Rekurrent ebenfalls eine Verletzung der Koordinationspflicht geltend. Hinsichtlich seiner Begründung kann auf Ziffer 3.1 vorn verwiesen werden. Ergänzend bringt der Rekurrent vor, dass der Neubau der\nEnergiezentrale, falls er über den von den Stimmberechtigten genehmigten\nKredit für die Sanierung der Kantonsschule finanziert werden solle, auch aus\ndiesem Grund nicht separat bewilligt werden dürfe. Anderenfalls sei der Nachweis zu erbringen, dass die notwendigen Beschlüsse von den zuständigen Instanzen rechtsgültig gefasst worden und die Finanzierung gesichert seien.\n\n11.2. Wie vorn in Erw. 3.2 festgestellt wurde, hat die Vorinstanz die Baubewilligungsverfahren betreffend Teilabbruch/Erweiterung der Kantonsschule\nund betreffend Neubau Energiezentrale/Versetzen von bestehenden Velounterständen genügend koordiniert. Auch wurde in Erw. 3.3. festgestellt, dass\nkeine Pflicht bestand, das Strassen-/Parkplatzprojekt mit den Baubewilligungsverfahren betreffend Erweiterung der Kantonsschule und/oder betreffend Neubau der Energiezentrale zu koordinieren. Damit ist die baurechtliche Koordinationspflicht erfüllt. Ob die beiden Bauvorhaben auch finanzrechtlich koordiniert\nwerden mussten, ist aus baurechtlicher Sicht bzw. in Bezug auf die baurechtliche Bewilligungsfähigkeit irrelevant.\n\n12.\n12.1. Im Weiteren rügt der Rekurrent eine Verletzung verschiedener bundesrechtlicher Raumplanungsgrundsätze. Zunächst macht er geltend, es widerspreche dem Gebot von Art. 1 Abs. 1 RPG den Boden haushälterisch zu\nnutzen, wenn eine Parzelle an bester Lage lediglich mit einer Heizungsanlage\nverbaut werde. Die strategische Baulandreserve der Kantonsschule auf den\nParzellen Nr. 002 und 003 werde damit für die nächsten 10-20 Jahre einer anderen, sinnvolleren und produktiveren Nutzung entzogen.\n\nZudem schreibe Art. 3 Abs. 3 RPG vor, dass Massnahmen zu treffen seien zur\nbesseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in\nBauzonen und dass Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen\nwie Luftverschmutzung möglichst verschont werden sollen. Im Weiteren bezeichnet der Rekurrent den geplanten Standort der Energiezentrale als denkbar ungünstig, da die erhöhte Feinstaubbelastung trotz Filteranlagen zu gesundheitlichen Einschränkungen von Schülern, Lehrern usw. führen werde.\n\nSeite 26/35\n12.2. Das RPG unterscheidet zwischen Zielen und Planungsgrundsätzen. Nur der vom Rekurrenten angerufene Art. 3 Abs. 3 RPG enthält Planungsgrundsätze, während die haushälterische Nutzung des Bodens zu den Zielen\ndes Raumplanungsgesetzes gehört. Ziele und Grundsätze können aufgrund\nihres unterschiedlichen Regelungsgegenstandes auseinandergehalten werden: Art. 1 RPG beinhaltet die Ziele im Allgemeinen, auf welche die Raumplanung auszurichten ist. Art. 3 RPG bezeichnet dagegen Grundsätze, die den\nBehörden im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele als Handlungsdirektiven\ndienen. Beide Bestimmungen enthalten Wertmassstäbe und Wertungshilfe,\nwelche von Planungs- und Bewilligungsbehörden namentlich bei Interessenabwägungen zu beachten sind. Dort liegt ihr typisches Wirkungsfeld (vgl. zum\nGanzen, AEMISEGGER/KISSLING, Vorbemerkungen zur Nutzungsplanung\nRz. 29, in: HEINZ AEMISEGGER/PIERRE MOOR/ALEXANDER RUCH/PIERRE\nTSCHANNEN (Hrsg.) Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Schulthess\n2016).\n\n12.3. Art. 1 Abs. 1 RPG spricht sich zu den Zielen aus, auf welche die\nRaumplanung auszurichten ist. Sie richten sich an die mit Planungsaufgaben\nbetrauten Behörden. Insbesondere stellen die in Art. 1 RPG aufgeführten Planungsziele keine vollstreckbaren Verhaltensvorschriften dar (vgl. BERNHARD\nWALDMANN/PETER HÄNNI, Handkommentar Raumplanungsgesetz, Stämpfli\n2006, RPG Art. 1 Rz. 2 f.). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes\nist der Grundsatz der haushälterischen Nutzung des Bodens mit der Richtplanung sowie der Nutzungsplanung umzusetzen. Namentlich ist bei der Dimensionierung der Bauzonen das Gebot der haushälterischen Nutzung des Bodens\nzu beachten. Hingegen enthalten weder das Bundesrecht noch das kantonale\nRecht Vorschriften, welche im Streitfall eine Mindestausnutzung für bestimmte\nGrundstücke bzw. für bestimmte Zonenarten vorsehen. Insbesondere ist es\ndem Eigentümer unbenommen, die Nutzung entsprechend den gesetzlichen\nVorschriften zu gestalten und nicht die technisch mögliche Maximalnutzung der\nBodenfläche zu wählen (vgl. VerwGE B 2009/207 vom 11. Mai 2010, E. 4.1).\n\n"}