{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-03-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-BD-18-01-und-VD-B_2019-03-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=57&type=1563347022&cHash=f436197e6fc5cdcc43543d332f1cf7bb", "Checksum": "f80211143c6d395a8836cd8ea6000f05"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:56", "Num": ["VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 25.03.2019 VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Frage des anwendbaren Rechts (Planungs- und Baugesetz vom 5.7.2016 oder altes Baugesetz vom 6.6.1972); es verstösst nicht gegen das Koordinationsgebot, wenn getrennten Baugesuche für Teilabbruch/Erweiterung der Kantonsschule und für die zugehörige Energiezentrale eingereicht werden; die Lärmbelastung aus den Anlieferungen ist eine geringfügige Störung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und die Lichtimmissionen liegen immissionsmässig im Bagatellbereich; das anwendbare kommunale Baureglement enthält keine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen für ein Schulhaus; die geplante Energiezentrale verletzt das raumplanerische Ziel der haushälterischen Nutzung des Bodens nicht; die Energiezentrale ist genügend erschlossen"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:56", "Checksum": "e31fffa9589ce757e09107e306fccdae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 25.03.2019 VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02\nRegeste:\nFrage des anwendbaren Rechts (Planungs- und Baugesetz vom 5.7.2016 oder altes Baugesetz vom 6.6.1972); es verstösst nicht gegen das Koordinationsgebot, wenn getrennten Baugesuche für Teilabbruch/Erweiterung der Kantonsschule und für die zugehörige Energiezentrale eingereicht werden; die Lärmbelastung aus den Anlieferungen ist eine geringfügige Störung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und die Lichtimmissionen liegen immissionsmässig im Bagatellbereich; das anwendbare kommunale Baureglement enthält keine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen für ein Schulhaus; die geplante Energiezentrale verletzt das raumplanerische Ziel der haushälterischen Nutzung des Bodens nicht; die Energiezentrale ist genügend erschlossen\n\nDie Behauptung des Rekurrenten, die Auflage betreffend Stauraum habe keinen Eingang in die Baubewilligung gefunden, trifft eindeutig nicht zu. Im Übrigen ist der Einwand des Rekurrenten in der Replik vom 9. Mai 2018 etwas\nbemühend, es sei aus den massgebenden Plänen nicht ersichtlich, dass die\nerforderlichen Wartebuchte im Aussenbereich der Notfalltreppen eingeplant\nworden seien. Es versteht sich von selbst, dass die Änderungen, die von der\nProcap erst am 5. September 2015 gefordert und dann von der Vorinstanz am\n18. Januar 2018 für verbindlich erklärt worden sind, noch nicht in den Plänen\nenthalten sind, die am 13. Juli 2015 mit dem Baugesuch eingereicht worden\nwaren.\n\nDas Fehlen eines Behinderten-WCs bei Aula und Referatraum wurde von Procap zwar bedauert, aber nicht in die Feststellungen des Anpassungsbedarfs\naufgenommen.\n\nAbschliessend ist anzumerken, dass die Vorinstanz die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung gestützt auf Art. 102 PBG prüfte. Es wurde somit das\naufgrund des Übergangsrechts zum PBG massgebende Recht angewendet\n(vgl. vorn Erw. 2).\n\n9. Der Rekurrent begründet sein Rechtsbegehren 2.d damit, dass die\nbeantragte Stützmauer \"die durch den geplanten Abhang auf der Parzelle\nNr. 001 geschaffene Gefahr\" entschärfen solle. Gemeint ist damit offenbar die\nGefahr, dass die Privatstrasse auf seinem Grundstück wegen der abfallenden\nBöschung auf der Nachbarparzelle Nr. 001 abrutschen könnte.\n\nDas Baudepartement macht in seiner Vernehmlassung sinngemäss geltend,\ndass eine Verlängerung der geplanten Stützmauer Richtung Süden entlang der\nwestlichen Grenze der Parzelle Nr. 001 nicht notwendig sei, da dort der Übergang zwischen den beiden Grundstücken abflache. Für die Sicherung des Gefälles genüge die Erweiterung der Böschung.\n\nSeite 24/35\nDen Ausführungen des Baudepartementes ist zuzustimmen. Im Übrigen ist die\nRüge des Rekurrenten hinsichtlich des hier massgebenden Art. 101 PBG ungenügend substanziert. Es genügt nicht, die Befürchtung zu äussern, die Privatstrasse könnte abrutschen, sondern der Rekurrent hätte wenigstens ansatzweise ausführen müssen, welche Regeln der Baukunde nicht eingehalten\nseien.\n\n10. Die in den Rechtsbegehren 2.a bis 2.c beantragten Protokollierungen begründet der Rekurrent mit seiner Befürchtung, dass durch das Bauvorhaben der Grundwasserfluss negativ beeinträchtigt werde, wodurch in der\nFolge seine geothermische Heizungsanlage beeinträchtigt oder das Haus\nund/oder das Aussenschwimmbad angehoben oder abgesenkt werden könnten.\n\nDiese Rüge ist ebenfalls als ungenügend substanziert zu bezeichnen. Es genügt nicht, lediglich die Befürchtung zu äussern, das Bauvorhaben könnte negative Auswirkungen auf das Grundstück des Rekurrenten haben. Gemäss\ndem mit dem Baugesuch eingereichten Umströmungsnachweis vom 19. Juni\n2015 (Akten Vorinstanz 1.42) reduzieren die für den Baukörper der Kantonsschule notwendigen Pfählungen die Durchflusskapazität des Grundwassers\num weniger als 10% und können bewilligt werden. Es ist daher nicht ersichtlich,\ninwiefern der Grundwasserfluss durch das Bauvorhaben in unzulässiger Weise\nbeeinträchtigt werden könnte, und es ist nicht Aufgabe der Rekursinstanz in\nden Baugesuchsunterlagen Hinweise zu suchen, welche die Auffassung des\nRekurrenten stützen.\n\nDer Rekurrent beantragt in den Rechtsbegehren 2.a bis 2.c neben den Protokollierungen, die Bauherrschaft sei zur Übernahme von allfälligen Schäden zu\nverpflichten. Soweit er damit beantragt, es sei in der Baubewilligung verbindlich\nein Haftungsanspruch gegenüber der Bauherrschaft zu statuieren, sind seine\nBegehren auch aus materiellen Gründen abzuweisen. Die Haftung für allfällige\nSchäden aus dem Bau und Betrieb der Kantonsschule richtet sich nach den\njeweils massgebenden Haftungsnormen. Diese können nicht einfach durch\neine Haftungsklausel in der Baubewilligung ersetzt werden, schon gar nicht\ndurch eine Haftungsklausel, die eine Kausalhaftung begründet.\n\nTeilweise gutzuheissen ist das Rechtsbegehren 2.b. Der Rekurrent beantragte\nbereits in seiner Einsprache vom 11. November 2015 die Aufnahme eines Protokolls über allfällige Risse an den Bauten und Anlagen auf seinem Grundstück.\nAn der Einspracheverhandlung vom 23. August 2016 wurde ihm zugesichert,\ndass durch ein unabhängiges Fachbüro Rissprotokolle erstellt werden würden.\nIn der Baubewilligung Nr. 2015-44 wird dann in den Erwägungen ausgeführt,\ndass die Bauherrschaft auf diese Zusicherung behaftet werde. Es wurde aber\nkeine entsprechende, verbindliche Auflage ins Dispositiv der Bewilligung auf-\n\nSeite 25/35\ngenommen. Um die Bedenken des Rekurrenten zu entkräften, wird im Dispositiv des vorliegenden Rekursentscheids die Verpflichtung zur Erstellung eines\nRissprotokolls verbindlich angeordnet werden, auch wenn unwahrscheinlich\nist, dass sich die Bauherrschaft nicht freiwillig an ihre Zusage gehalten hätte.\n\n"}