{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-03-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-BD-18-01-und-VD-B_2019-03-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=57&type=1563347022&cHash=f436197e6fc5cdcc43543d332f1cf7bb", "Checksum": "f80211143c6d395a8836cd8ea6000f05"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:56", "Num": ["VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 25.03.2019 VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Frage des anwendbaren Rechts (Planungs- und Baugesetz vom 5.7.2016 oder altes Baugesetz vom 6.6.1972); es verstösst nicht gegen das Koordinationsgebot, wenn getrennten Baugesuche für Teilabbruch/Erweiterung der Kantonsschule und für die zugehörige Energiezentrale eingereicht werden; die Lärmbelastung aus den Anlieferungen ist eine geringfügige Störung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und die Lichtimmissionen liegen immissionsmässig im Bagatellbereich; das anwendbare kommunale Baureglement enthält keine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen für ein Schulhaus; die geplante Energiezentrale verletzt das raumplanerische Ziel der haushälterischen Nutzung des Bodens nicht; die Energiezentrale ist genügend erschlossen"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:56", "Checksum": "e31fffa9589ce757e09107e306fccdae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 25.03.2019 VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02\nRegeste:\nFrage des anwendbaren Rechts (Planungs- und Baugesetz vom 5.7.2016 oder altes Baugesetz vom 6.6.1972); es verstösst nicht gegen das Koordinationsgebot, wenn getrennten Baugesuche für Teilabbruch/Erweiterung der Kantonsschule und für die zugehörige Energiezentrale eingereicht werden; die Lärmbelastung aus den Anlieferungen ist eine geringfügige Störung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und die Lichtimmissionen liegen immissionsmässig im Bagatellbereich; das anwendbare kommunale Baureglement enthält keine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen für ein Schulhaus; die geplante Energiezentrale verletzt das raumplanerische Ziel der haushälterischen Nutzung des Bodens nicht; die Energiezentrale ist genügend erschlossen\n\nIm Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die geplante Anzahl von 70 Parkplätzen für die Kantonsschule selbst dann genügen würde, wenn eine Pflicht zur\nErstellung von Parkplätzen bejaht werden würde. Dabei kann offen gelassen\nwerden, ob in den Richtwerten der VSS-Norm SN 640 281 für Schulhäuser die\nParkplätze für eine Turnhalle mitenthalten sind. Im vorliegenden Fall besteht\ndie Turnhalle bzw. die Sporthalle D.___ schon seit Jahren, wobei angenommen\nwerden darf, dass die für die Sporthalle D.___ notwendigen Parkplätze in der\nBaubewilligung für die Sporthalle D.___ rechtskräftig festgelegt sind. Dementsprechend besteht kein Grund, im Rahmen des Baubewilligungsverfahren für\ndie Kantonsschule die für eine Turnhalle notwendigen Parkplätze nochmals\nneu festzulegen. Ohnehin müssten in eine solche Gesamtbetrachtung auch die\nvorhandenen Parkplätze der Sporthalle D.___ einbezogen werden. Es können\nnicht einfach die für die Kantonsschule geplanten 70 Parkplätze mit dem aus\neiner Gesamtbetrachtung resultierenden SOLL von 118 Parkplätzen verglichen\nwerden, ohne die bestehenden Parkplätze der Sporthalle D.___ zu berücksichtigen.\n\n7.4. Da Art. 25 BauR keine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen für\nSchulhäuser enthält, erweist sich auch die Rüge des Rekurrenten als unbegründet, es hätte mindestens ein Drittel der Parkplätze unterirdisch oder in einer im Gebäude integrierten Garage erstellt werden müssen. Art. 25 Abs. 2\n\nSeite 22/35\nBauR, der eine entsprechende Pflicht statutiert, setzt eindeutig voraus, dass\nüberhaupt eine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen besteht (vgl. Art. 25\nAbs. 2 Bst. d bis f BauR), was im vorliegenden Fall, wie oben ausgeführt, nicht\nzutrifft.\n\n7.5. Unbegründet ist auch die Rüge des Rekurrenten, die entlang der\nNordfassade geplanten Parkplätze seien unzulässig, da sie unmittelbar vor die\nGärten und Erholungszonen der dort gelegenen Einfamilienhäuser zu liegen\nkämen.\n\nWie das Baudepartement in seiner Vernehmlassung zu Recht ausführte, sind\nParkplätze in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zonenkonform und\ndie Nachbarinnen und Nachbarn können nicht verlangen, vor jeglicher\nLärmeinwirkung verschont zu werden, die von einer zonenkonformen Nutzung\nausgeht. Zudem macht das Baudepartement zu Recht geltend, der Rekurrent\nsei nur geringfügig von allfälligen Immissionen betroffen. Zwar ist der nächstgelegene Parkplatz rund 60 m vom Grundstück des Rekurrenten entfernt und\nnicht – wie vom Baudepartement geltend gemacht – rund 100 m. Es sind aber\ntrotzdem höchstens geringfügige Lärm- und Lichtimmission auf das Grundstück des Rekurrenten zu erwarten (vgl. vorn Erw. 5).\n\nNicht massgebend ist, in welchem Ausmass Immissionen auf die direkt nördlich\nvon den Parkplätzen gelegenen Grundstücke entstehen. Der Rekurrent ist im\nBaurekursverfahren zwar legitimiert, sämtliche Rügen zu erheben und nicht nur\ndiejenigen, bei denen er eine besondere Betroffenheit nachweisen kann (vgl.\nvorn Erw. 1.1). Bei der materiellen Beurteilung spielt es jedoch eine Rolle, wie\ndie direkten Nachbarinnen und Nachbarn der Parkplätze allfällige Immissionen\nempfinden. Der Rekurrent kann nicht die Übermässigkeit von Immissionen geltend machen, die von den direkt Betroffenen nicht als übermäsig empfunden\nwerden. Im vorliegenden Fall genügt den Eigentümerinnen und Eigentümer der\ndirekt an die Parkplätze angrenzenden Grundstücke offensichtlich, dass als\nLärm- und Lichtschutz eine Mauer zwischen den Parkplätzen und ihren Grundstücken errichtet wird. Jedenfalls haben sie ihre Einsprachen nicht weitergezogen bzw. keinen Rekurs gegen die Baubewilligung Nr. 2015-44 erhoben. Es\nliegen somit keine übermässigen Immissionen vor, die ein Verlegung der Parkplätze erfordern würden.\n\n8. Der Rekurrent macht im Weiteren geltend, dass die Anforderungen\nan behindertengerechtes Bauen nicht erfüllt seien. So seien im Bereich der\nFluchttreppen keine Warteräume für Rollstühle vorhanden, die Bühne in der\nAula und die Garderoben seien für Rollstuhlfahrer nicht erreichbar und es fehle\nan einer Toilette für Behinderte in der Nähe der Aula und des Referateraums.\n\nSeite 23/35\nDiese Rügen sind offensichtlich unbegründet. Die Vorinstanz erklärte in Ziffer\nB.3 das Ergebnis der Überprüfung des Baugesuchs durch die Procap, Beratungsstelle für behindertengerechtes Bauen, vom 5. September 2015 zum integrierenden Bestandteil der Baubewilligung Nr. 2015-44. Damit wurde – wie\ndas Baudepartement in seiner Vernehmlassung zu Recht ausführte – insbesondere verbindlich festgelegt:\n\n- dass die Bühne rollstuhlgerecht zu erschliessen sei. Im Weiteren seien die\nGarderoben so zu erschliessen und anzupassen, dass sie auch von Behinderten benutzt werden können.\n\n- dass für Rollstühle ein genügend grosser Stauraum zu erstellen sei.\n\n"}