{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-03-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-BD-18-01-und-VD-B_2019-03-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=57&type=1563347022&cHash=f436197e6fc5cdcc43543d332f1cf7bb", "Checksum": "f80211143c6d395a8836cd8ea6000f05"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:56", "Num": ["VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 25.03.2019 VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Frage des anwendbaren Rechts (Planungs- und Baugesetz vom 5.7.2016 oder altes Baugesetz vom 6.6.1972); es verstösst nicht gegen das Koordinationsgebot, wenn getrennten Baugesuche für Teilabbruch/Erweiterung der Kantonsschule und für die zugehörige Energiezentrale eingereicht werden; die Lärmbelastung aus den Anlieferungen ist eine geringfügige Störung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und die Lichtimmissionen liegen immissionsmässig im Bagatellbereich; das anwendbare kommunale Baureglement enthält keine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen für ein Schulhaus; die geplante Energiezentrale verletzt das raumplanerische Ziel der haushälterischen Nutzung des Bodens nicht; die Energiezentrale ist genügend erschlossen"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:56", "Checksum": "e31fffa9589ce757e09107e306fccdae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 25.03.2019 VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02\nRegeste:\nFrage des anwendbaren Rechts (Planungs- und Baugesetz vom 5.7.2016 oder altes Baugesetz vom 6.6.1972); es verstösst nicht gegen das Koordinationsgebot, wenn getrennten Baugesuche für Teilabbruch/Erweiterung der Kantonsschule und für die zugehörige Energiezentrale eingereicht werden; die Lärmbelastung aus den Anlieferungen ist eine geringfügige Störung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und die Lichtimmissionen liegen immissionsmässig im Bagatellbereich; das anwendbare kommunale Baureglement enthält keine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen für ein Schulhaus; die geplante Energiezentrale verletzt das raumplanerische Ziel der haushälterischen Nutzung des Bodens nicht; die Energiezentrale ist genügend erschlossen\n\nDer Rekurrent macht demgegenüber in seiner Eingabe vom 21. März 2019 geltend, es sei dasjenige Recht massgebend, das beim Entscheid der letzten mit\nvoller Kognition urteilenden Behörde in Kraft steht, d.h. im Zeitpunkt des Rekursentscheids. Er verweist diesbezüglich auf BALTHASAR HEER, St.Gallisches\nBau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 1013, wonach dies der Praxis im Kanton St.Gallen entspreche. HEER seinerseits beruft sich auf einen Entscheid des\nVerwaltungsgerichtes aus dem Jahr 1978. Dieser Entscheid muss im Licht der\nneueren Rechtsprechung des Bundesgerichts als überholt bezeichnet werden\n(vgl. zur Entwicklung der Rechtsprechung HÄFELIN/ MÜLLER/ UHLMANN, Rz. 293\nsowie aktuell BGE 144 V 210 E. 4.3.1). Die bei HEER dargestellt Praxis hätte\nzur Folge, dass eine Baubewilligung im Rekursverfahren immer aufgehoben\nwerden müsste, wenn während der Dauer des Rekursverfahrens strengere\nBauvorschriften in Kraft getreten sind. Dies ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch nur zulässig, wenn zwingende Gründe für\ndie sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen (vgl. BGE 139 II 243, E.\n11.1), was auf die Frage der Pflichtparkplätze nicht zutrifft.\n\nUnzutreffend ist auch der Einwand des Rekurrenten, Nachtrag 6 zum BauR sei\nbereits mit unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist am 14. Dezember 2017\nund somit vor Erlass der angefochtenen Verfügungen in Kraft getreten. Nach\nArt. 38 Abs. 1 PBG bedarf der Rahmennutzungsplan – bestehend aus Zonenplan und Baureglement (vgl. Art. 1 Abs. 3 Bst. a PBG) – der Genehmigung der\nzuständigen kantonalen Stelle. Im vorliegenden Fall wurde Nachtrag 6 zum\nBauR am 6. Februar 2018 vom Baudepartement genehmigt und wurde damit\nerst nach Erlass der angefochtenen Verfügungen rechtsgültig. Soweit der Rekurrent unter Berufung auf HEER Rz. 263 geltend macht, der Vollzugsbeginn\nkönne vor Eintritt der Rechtsgültigkeit liegen, irrt er. Der Vollzugsbeginn kann\nzwar nach dem Eintritt der Rechtsgültigkeit liegen, aber logischerweise nicht\nvorher.\n\nZusammenfassend ergibt sich somit, dass im vorliegenden Rekursverfahren\nArt. 25 BauR in der Fassung vom 16. Juli 1999 massgebend ist und nicht in der\nFassung gemäss Nachtrag 6.\n\n7.3.4. Die Vorinstanz stellte in Ziffer 5 der angefochtenen Baubewilligung\nNr. 2015-44 fest, dass Art. 25 BauR «für öffentliche Gebäude und Anlagen\nkeine Bestimmung enthält». Zudem verneinte sie ausdrücklich eine Pflicht zur\nErstellung einer Tiefgarage mit der Begründung, Art. 25 Abs. 2 BauR gelte nur\n\nSeite 21/35\nfür «Ladengeschäfte, Hotels und Restaurants sowie übliche bzw. besondere\nGewerbebauten» und sei auf öffentliche Gebäude und Anlagen nicht anwendbar. Damit ist erwiesen, dass Schulhäuser in der Auflistung von Art. 25 Abs. 1\nBst. a bis f BauR (in der Fassung vom 16. Juli 1999) nach Ansicht der Vorinstanz – die das BauR ja selber erlassen hat und seine Bedeutung kennen\nsollte – weder ausdrücklich noch sinngemäss enthalten gewesen waren und\ndementsprechend für die Kantonsschule keine gesetzliche Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen besteht.\n\nIm Übrigen deutet auch die Änderung von Art. 25 BauR durch Nachtrag 6 darauf hin, dass nach dem BauR in der Fassung vom 16. Juli 1999 keine gesetzliche Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen für Schulhäuser bestand. Wären\nöffentliche Gebäude und Anlagen vom Begriff «besondere Gewerbebauten» in\nArt. 25 Abs. 1 Bst. f BauR (in der Fassung vom 16. Juli 1999) bereits erfasst\ngewesen, dann hätte es den Nachtrag 6 – zumindest den Abschnitt über Ausund Weiterbildungsbetriebe – gar nicht gebraucht.\n\nZusammenfassend ergibt sich, dass Art. 25 BauR in der Fassung vom 16. Juli\n1999 keine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen für Schulhäuser statuierte.\nDementsprechend erweist sich die Rüge des Rekurrenten, die Baubewilligung\nhabe der Bedarf an Parkplätzen mit 70 benötigen Parkplätzen zu tief angesetzt\nbzw. die geplante Kantonsschule verfüge nicht über die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl Parkplätze, als unbegründet.\n\n"}