{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-03-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-BD-18-01-und-VD-B_2019-03-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=57&type=1563347022&cHash=f436197e6fc5cdcc43543d332f1cf7bb", "Checksum": "f80211143c6d395a8836cd8ea6000f05"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:56", "Num": ["VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 25.03.2019 VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Frage des anwendbaren Rechts (Planungs- und Baugesetz vom 5.7.2016 oder altes Baugesetz vom 6.6.1972); es verstösst nicht gegen das Koordinationsgebot, wenn getrennten Baugesuche für Teilabbruch/Erweiterung der Kantonsschule und für die zugehörige Energiezentrale eingereicht werden; die Lärmbelastung aus den Anlieferungen ist eine geringfügige Störung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und die Lichtimmissionen liegen immissionsmässig im Bagatellbereich; das anwendbare kommunale Baureglement enthält keine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen für ein Schulhaus; die geplante Energiezentrale verletzt das raumplanerische Ziel der haushälterischen Nutzung des Bodens nicht; die Energiezentrale ist genügend erschlossen"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:56", "Checksum": "e31fffa9589ce757e09107e306fccdae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 25.03.2019 VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02\nRegeste:\nFrage des anwendbaren Rechts (Planungs- und Baugesetz vom 5.7.2016 oder altes Baugesetz vom 6.6.1972); es verstösst nicht gegen das Koordinationsgebot, wenn getrennten Baugesuche für Teilabbruch/Erweiterung der Kantonsschule und für die zugehörige Energiezentrale eingereicht werden; die Lärmbelastung aus den Anlieferungen ist eine geringfügige Störung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und die Lichtimmissionen liegen immissionsmässig im Bagatellbereich; das anwendbare kommunale Baureglement enthält keine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen für ein Schulhaus; die geplante Energiezentrale verletzt das raumplanerische Ziel der haushälterischen Nutzung des Bodens nicht; die Energiezentrale ist genügend erschlossen\n\n che (überzählige Flächen sind aufzurunden), mindestens aber\npro Wohnung; zusätzlich pro 3 Wohnungen ein Besucherparkplatz (d.h. bis 3 Wohnungen ein Besucherparkplatz, 4 - 6 Wohnungen 2 Besucherparkplätze, etc.).\nBesucherparkplätze dürfen nicht verkauft und vermietet werden.\nBei Überbauungen / Mehrfamilienhäusern im Stockwerkeigentum sind die Besucherparkplätze entsprechend allgemein zuzuteilen und dürfen nicht einzelnen Stockwerkeigentumseinheiten\nzugeteilt werden.\nb) pro Einfamilienhaus 2 Abstellplätze,\nc) für Dienstleistungsbetriebe, ausgenommen Läden, pro 30 m an-2\n\nrechenbare Geschossfläche,\n\nSeite 19/35\nDienstleistungsbetriebe: Bank, Post, Öffentliche Verwaltung mit\nSchalterbetrieb, Reisebüro, Arzt, Zahnarzt, Therapie, Kopierzentrale, Chemische Reinigung, Coiffeur, usw.\nd) für Läden pro 50 m anrechenbare Geschossfläche,\n2\n\ne) für Hotel und Restaurants pro 10 m Restaurationsfläche und pro\n2\n\n4 Hotelbetten,\nf) für übliche Gewerbebauten pro 50 m aktive Gewerbefläche,\n2\n\ng) für übrige Dienstleistungsbetriebe, Unterhaltung, Kultur, Religion, Aus- und Weiterbildung und für Sport- und Freizeiteinrichtungen ist die VSS Norm 640 281 massgebend.\nÜbrige Dienstleistungsbetriebe: Öffentliche Verwaltung ohne Schalterbetrieb, Ingenieur-, Architekturbüro, Anwaltskanzlei, Versicherung,\nKrankenkassen, Verwaltung von Industriebetrieben, Treuhandbüro, Labors, Speditionsbetrieb, usw.\n\nUnterhaltung, Kultur, Religion: Kino, Theater, Oper, Konzertsaal, Museum, Ausstellungsraum, Galerie, Bibliothek, Kirche, Moschee, Synagoge, Friedhof\n\nAus- und Weiterbildung: Hort, Kindergarten, Primar- und Sekundarschule, Sekundarstufe II, Musikschule, Berufsschule, Fachschule, Universität, Kurslokal für Erwachsenenbildung, Sitzungs-/Konferenzsäle\n\nSport- und Freizeiteinrichtungen: Eisbahn, Hallenbad, Freibad, Turnhalle, Fitnesscenter, Leichtathletikanlage mit Spielfeldern, Stadien\n(Fussball, Hockey), Tennisplatz, Schiessanlagen, Finnenbahn, Vita-\nParcours, Spielsalon, Casino, Clubraum, Bootshafen, Minigolf, Billardsaal, Kegel-, Bowlingbahn, Reithalle/-stall\n\nBei 8 und mehr erforderlichen Abstellplätzen gemäss lit. d - f ist mindestens ein Drittel unterirdisch oder als ins Gebäude integrierte Garagen zu erstellen.»\n\n7.3.3. Es stellt sich zunächst die Frage, ob im vorliegenden Rekursverfahren Art. 25 BauR in der ursprünglichen Fassung vom 16. Juli 1999 massgebend ist oder ob bereits Nachtrag 6 anwendbar ist. Da der Nachtrag 6 keine\neigenen Übergangsbestimmungen enthält, beurteilt sich die Frage nach allgemeinen Grundsätzen. Der Schutz des Vertrauens der Betroffenen verlangt,\ndass die Rechtmässigkeit einer Verfügung grundsätzlich nach der Rechtslage\nzur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen ist. Eine Ausnahme gilt dann, wenn das\nneue Recht um der öffentlichen Ordnung willen aufgestellt wurde und sofort\nanwendbar sein muss. Im Ergebnis sind somit Rechtsänderungen nach dem\nerstinstanzlichen Entscheid nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auch einen\nWiderruf rechtfertigen würden (vgl. dazu ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX\nUHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St.Gallen 2016,\nRz. 292 ff.). Im Übrigen legen auch die Übergangsbestimmungen zum neuen\nkantonalen PBG fest, dass hängige Baubewilligungsverfahren nach jenem\nRecht zu beurteilen sind, das im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids der\n\nSeite 20/35\nBaubewilligungsbehörde Gültigkeit hat (vgl. Art. 173 Abs. 1 PBG und vorn\nErw. 2). Art. 173 Abs. 1 PBG ist zwar auf Nachtrag 6 zum (kommunalen) BauR\nnicht unmittelbar anwendbar. Es lässt sich jedoch kaum begründen, warum im\ngleichen Rekursverfahren unterschiedliches Übergangsrecht für das kantonale\nund das kommunale Baurecht gelten soll, weshalb Art. 173 Abs. 1 PBG zumindest sachgemäss anzuwenden ist.\n\n"}