{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-03-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-BD-18-01-und-VD-B_2019-03-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=57&type=1563347022&cHash=f436197e6fc5cdcc43543d332f1cf7bb", "Checksum": "f80211143c6d395a8836cd8ea6000f05"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:56", "Num": ["VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 25.03.2019 VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Frage des anwendbaren Rechts (Planungs- und Baugesetz vom 5.7.2016 oder altes Baugesetz vom 6.6.1972); es verstösst nicht gegen das Koordinationsgebot, wenn getrennten Baugesuche für Teilabbruch/Erweiterung der Kantonsschule und für die zugehörige Energiezentrale eingereicht werden; die Lärmbelastung aus den Anlieferungen ist eine geringfügige Störung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und die Lichtimmissionen liegen immissionsmässig im Bagatellbereich; das anwendbare kommunale Baureglement enthält keine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen für ein Schulhaus; die geplante Energiezentrale verletzt das raumplanerische Ziel der haushälterischen Nutzung des Bodens nicht; die Energiezentrale ist genügend erschlossen"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:56", "Checksum": "e31fffa9589ce757e09107e306fccdae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 25.03.2019 VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02\nRegeste:\nFrage des anwendbaren Rechts (Planungs- und Baugesetz vom 5.7.2016 oder altes Baugesetz vom 6.6.1972); es verstösst nicht gegen das Koordinationsgebot, wenn getrennten Baugesuche für Teilabbruch/Erweiterung der Kantonsschule und für die zugehörige Energiezentrale eingereicht werden; die Lärmbelastung aus den Anlieferungen ist eine geringfügige Störung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und die Lichtimmissionen liegen immissionsmässig im Bagatellbereich; das anwendbare kommunale Baureglement enthält keine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen für ein Schulhaus; die geplante Energiezentrale verletzt das raumplanerische Ziel der haushälterischen Nutzung des Bodens nicht; die Energiezentrale ist genügend erschlossen\n\n Seite 17/35\nZudem verlange Art. 25 Abs. 2 des Baureglements der Politischen Gemeinde\nZ.___ (BauR) bei Gebäuden mit Publikumsverkehr ab 8 Parkplätzen, dass mindestens ein Drittel der Parkplätze unterirdisch oder als in Gebäude integrierte\nGaragen zu erstellen sei. Jedenfalls aber seien die entlang der Nordfassade\ngeplanten Parkplätze unzulässig, da sie unmittelbar vor die Gärten und Erholungszonen der dort gelegenen Einfamilienhäuser zu liegen kämen. Die Parkplätze seien vielmehr möglichst nahe bei der C.___strasse zu errichten, wobei\nauf den Parzellen Nr. 002 und 003 hierfür genügend Platz vorhanden sei.\n\n7.2. Das Baudepartement verwies in seiner Vernehmlassung vom\n20. August 2018 hinsichtlich der Anzahl benötigter Parkplätze auf die Berechnungen NAGEL + STEINER GMBH, wonach die geplanten 70 Parkplätze normgerecht und ausreichend seien.\n\nHinsichtlich der Lage der Parkplätze entlang der Nordfassade wies das Baudepartement darauf hin, dass mit Bewilligung Nr. 33/88 vom 8. September 1988\n21 Parkplätze auf der Nordseite der Kantonsschule bewilligt worden seien. Das\nGrundstück Nr. 001 liege der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, in der\nParkplätze unbestrittenermassen zonenkonform seien. Die Nachbarn könnten\nnicht verlangen, vor jeglicher Lärmeinwirkung verschont zu werden, die von\neiner zonenkonformen Nutzung ausgehe. Überdies befinde sich die Liegenschaft des Rekurrenten rund 100 m von den Parkplätzen entfernt und sei von\nvornherein nur geringfügig von allfälligen Immissionen betroffen.\n\nIm Weiteren bestritt das Baudepartement, dass Art. 25 Abs. 2 BauR auf öffentliche Gebäude und Anlagen anwendbar sei. Die Bestimmung gelte nur für Ladengeschäfte, Hotels und Restaurants sowie für Gewerbebauten.\n\n7.3. Es ist zunächst zu klären, wie viele Parkplätze für die Kantonsschule erstellt werden müssen.\n\n7.3.1. Die Vorinstanz und die Parteien gehen übereinstimmend davon\naus, dass eine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen bestehe. Nach einem Entscheid des Baudepartementes vom 17. Juli 2012 kann die Erstellung von Parkplätzen jedoch nur dann verlangt werden, wenn das kommunale Recht eine\nentsprechende Pflicht vorsieht. Weder Art. 72 Abs. 1 BauG noch die VSS-\nRichtlinien stellten für sich allein eine genügende gesetzliche Grundlage dar,\num von einem Bauherrn die Erstellung von Parkplätzen zu verlangen (vgl. JuMi\n2012/III/Nr. 3). Wie vorn in Erw. 2 ausgeführt wurde, beurteilt sich der vorliegende Rekurs grundsätzlich nach dem PBG und nicht nach dem alten BauG.\nDa der einschlägige Art. 69 Abs. 1 PBG nahezu gleich lautet wie der frühere\nArt. 72 Abs. 1 BauG, gilt die erwähnte Rechtsprechung des Baudepartementes\nauch für Art. 69 Abs. 1 PBG. Es stellt sich somit die Frage, ob das Baureglement der Politischen Gemeinde Z.___ überhaupt eine Pflicht zur Erstellung von\nParkplätzen enthält.\n\nSeite 18/35\n7.3.2. Der relevante Teil von Art. 25 BauR lautete im Zeitpunkt, als die\nvorliegend streitigen Baubewilligungen erteilt wurden, wie folgt:\n«Es ist ein Abstellplatz für Motorfahrzeuge zu erstellen:\na) für Mehrfamilienhäuser pro 100 m 2 anrechenbare Geschossfläche (überzählige Flächen sind aufzurunden), mindestens aber\npro Wohnung; zusätzlich pro 3 Wohnungen ein weiterer Abstellplatz (d.h. bis 3 Wohnungen ein weiterer Abstellplatz, 4 - 6 Wohnungen 2 weitere Abstellplätze, etc.)\nb) pro Einfamilienhaus 2 Abstellplätze,\nc) für Büro und Dienstleistungsbetriebe, ausgenommen Läden, pro\n30 m2 anrechenbare Geschossfläche,\nd) für Läden pro 50 m2 anrechenbare Geschossfläche,\ne) für Hotel und Restaurants pro 10 m 2 Restaurationsfläche und pro\n4 Hotelbetten,\nf) für übliche Gewerbebauten pro 50 m 2 aktive Gewerbefläche; für\nbesondere Gewerbebauten ist die VSS-Norm 641 400 vom Mai\n1993 massgebend.\nBei 8 und mehr erforderlichen Abstellplätzen gemäss lit. d - f ist mindestens ein Drittel unterirdisch oder als ins Gebäude integrierte Garagen zu erstellen.»\n\nMit Nachtrag 6 zum Baureglement, der vom Gemeinderat Z.___ am 4. April\n2017 erlassen und vom Baudepartement nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist am 6. Februar 2018 genehmigt wurde, wurde Art. 25 BauR abgeändert und lautet seither wie folgt (Änderungen kursiv markiert):\n\n«Es ist ein Abstellplatz für Motorfahrzeuge zu erstellen:\na) für Mehrfamilienhäuser pro 100 m anrechenbare Geschossflä-\n2\n\n"}