{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-03-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-BD-18-01-und-VD-B_2019-03-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=57&type=1563347022&cHash=f436197e6fc5cdcc43543d332f1cf7bb", "Checksum": "f80211143c6d395a8836cd8ea6000f05"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:56", "Num": ["VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 25.03.2019 VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Frage des anwendbaren Rechts (Planungs- und Baugesetz vom 5.7.2016 oder altes Baugesetz vom 6.6.1972); es verstösst nicht gegen das Koordinationsgebot, wenn getrennten Baugesuche für Teilabbruch/Erweiterung der Kantonsschule und für die zugehörige Energiezentrale eingereicht werden; die Lärmbelastung aus den Anlieferungen ist eine geringfügige Störung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und die Lichtimmissionen liegen immissionsmässig im Bagatellbereich; das anwendbare kommunale Baureglement enthält keine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen für ein Schulhaus; die geplante Energiezentrale verletzt das raumplanerische Ziel der haushälterischen Nutzung des Bodens nicht; die Energiezentrale ist genügend erschlossen"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:56", "Checksum": "e31fffa9589ce757e09107e306fccdae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 25.03.2019 VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02\nRegeste:\nFrage des anwendbaren Rechts (Planungs- und Baugesetz vom 5.7.2016 oder altes Baugesetz vom 6.6.1972); es verstösst nicht gegen das Koordinationsgebot, wenn getrennten Baugesuche für Teilabbruch/Erweiterung der Kantonsschule und für die zugehörige Energiezentrale eingereicht werden; die Lärmbelastung aus den Anlieferungen ist eine geringfügige Störung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und die Lichtimmissionen liegen immissionsmässig im Bagatellbereich; das anwendbare kommunale Baureglement enthält keine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen für ein Schulhaus; die geplante Energiezentrale verletzt das raumplanerische Ziel der haushälterischen Nutzung des Bodens nicht; die Energiezentrale ist genügend erschlossen\n\nIm Weiteren wird im Nutzungs- und Betriebskonzept ausgeführt, dass die wesentlichen Teile der Mahlzeiten als Halb- und Fertigfabrikate angeliefert und\nnur noch aufbereitet werden. Da die Vorinstanz das gesamte Nutzungs- und\nBetriebskonzept zum integrierenden Bestandteil der Baubewilligung erklärte,\nsind an sich auch die Ausführungen zur Art der Küchennutzung verbindlicher\nTeil der Baubewilligung. Es ist allerdings eher fraglich, ob eine derart vage Umschreibung genügt, um eine Nutzung der Küche als vollwertige Produktionsküche baurechtlich zu untersagen. Die tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten ergeben sich ohnehin aus der Einrichtung der Küche. Diese ist jedoch noch nicht\nverbindlich festgelegt, denn die Plangrundlagen und Detailblätter müssen gemäss Ziffer 4.3 der Baubewilligung Nr. 2015-44 erst noch genehmigt werden.\nImmerhin hielt die Vorinstanz in Ziffer 4.3 der Baubewilligung Nr. 2015-44 auch\nfest, dass sich die Bauherrschaft für eine Regenerationsküche entschieden\nhabe, was wohl bei der Genehmigung der Küchenpläne leitend sein wird. Im\nÜbrigen ergibt sich aus der schriftlichen Antwort der Regierung vom 12. Februar 2018 auf die einfache Anfrage 61.17.06, Bühler-Bad Ragaz, dass die Umplanung der Mensaküche von einer Produktions- zu einer Aufbereitungsküche\nzur Mehrkosten von Fr. 50'000.– geführt habe (vgl. www.ratsinfo.sg.ch). Es\ndeutet also alles darauf hin, dass die Bauherrschaft neu eine immissionsarme\nRegenerationsküche eingeplant hat.\n\nDie Frage, ob eine Fritteuse und ein Grill noch zur notwendigen Einrichtung\neiner Regenerationsküche gehören, kann jedoch letztlich offen gelassen werden. Das Baudepartement führte in seiner Vernehmlassung vom 20. April 2018\naus, dass der Geräuschpegel der Lüftungsanlage 40 dB(A) in der Nacht und\n50 dB(A) am Tag betrage, so dass die in der Wohnzone W2 massgebenden\nPlanungswerte von 45 dB(A) in der Nacht und von 55 dB(A) am Tag eingehalten würden. Zwar folgt daraus erst, dass Art. 25 Abs. 1 USG erfüllt ist. Hingegen lässt sich allein aus dem Einhalten der Planungswerte – entgegen der Ansicht des Baudepartementes – nicht ableiten, dass auch das Vorsorgeprinzip\n\nSeite 16/35\nnach Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 LSV erfüllt sei (vgl. W OLF, Kommentar USG, Art. 25 N 54). Immerhin hat das Einhalten der Planungswerte aber zur\nFolge, dass zusätzliche Massnahmen, die gestützt auf das Vorsorgeprinzip angeordnet werden, nur dann als wirtschaftlich tragbar gelten, wenn sich mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt (vgl. WOLF, Kommentar USG, Art. 25 N 14).\n\nDer Antrag des Rekurrenten, es sei nur eine Küche ohne Grill und Fritteuse zu\nbewilligen und die Lüftungsanlage gegen den Innenhof zu verschieben, ist daher abzuweisen. Ein Verzicht auf Grill und Fritteuse ist betrieblich nicht möglich,\nda sich sonst eine warme Küche nicht mehr sinnvoll betreiben lässt. Eine Verschiebung der Lüftungsanlage hingegen ist wirtschaftlich nicht tragbar und\nwürde ohnehin nicht zu einer Reduktion der Emissionen führen, sondern diese\nnur örtlich verlagern. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass\ndie Abluftkanäle der Lüftung bereits jetzt nahe am Innenhof eingeplant sind und\nnicht erkennbar ist, wie die Lüftung noch deutlich weiter gegen den Innenhof\nverschoben werden könnte (vgl. Grundrissplan 3. Obergeschoss, Akten Vorinstanz 1.37). Dies wäre nur möglich, wenn Küche und Mensa in einen anderen Teil des Gebäudes verlegt würden, was aber keinesfalls mehr als wirtschaftlich tragbar im Sinn von Art. 7 Abs. 1 LSV bezeichnet werden könnte.\n\nIm Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in Ziffer 4.6 und 4.7 der Baubewilligung\nNr. 2015-44 der Bauherrschaft olfaktorische Messungen und Lärmmessungen\nauferlegt wurden. Mit diesen Auflagen wurde dem Vorsorgeprinzip Genüge getan.\n\n7.\n7.1. Der Rekurrent macht geltend, die Baubewilligung habe den Bedarf\nan Parkplätzen mit 70 benötigen Parkplätzen zu tief angesetzt. Gemäss den\nBerechnungen des Ingenieurbüros Nagel + Steiner GmbH vom 27. August\n2013 (nachfolgend: Berechnungen NAGEL + STEINER GMBH), die von der Bauherrschaft im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens veranlasst worden\nseien, benötige die erweiterte Kantonsschule 99 Parkplätze. Insbesondere sei\ndie Turnhalle zusätzlich einzubeziehen, da sonst die Berechnungsformel ins\nLeere laufen, welche die Anzahl Parkplätze von der Turnhallenfläche und der\nAnzahl Zuschauerplätze abhängig mache.\n\nIn seiner ergänzenden Eingabe vom 21. März 2019 machte er zusätzlich geltend, es sei auch der Parkplatzbedarf für Leichtathletikanlage und die Finnenbahn zu berücksichtigen, was alleine für die Sportanlage D.___ einen Bedarf\nvon 103 Parkplätzen ergebe. Unter Berücksichtigung der Standort-Typen gemäss VSS Norm 640 281 resultiere ein gesamter Parkplatzbedarf von Kantonsschule und Sportanlage zwischen 84 und 152 Parkplätzen bzw. einem Mittelwert von 118 Parkplätzen.\n\n"}