{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-03-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-BD-18-01-und-VD-B_2019-03-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=57&type=1563347022&cHash=f436197e6fc5cdcc43543d332f1cf7bb", "Checksum": "f80211143c6d395a8836cd8ea6000f05"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:56", "Num": ["VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 25.03.2019 VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Frage des anwendbaren Rechts (Planungs- und Baugesetz vom 5.7.2016 oder altes Baugesetz vom 6.6.1972); es verstösst nicht gegen das Koordinationsgebot, wenn getrennten Baugesuche für Teilabbruch/Erweiterung der Kantonsschule und für die zugehörige Energiezentrale eingereicht werden; die Lärmbelastung aus den Anlieferungen ist eine geringfügige Störung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und die Lichtimmissionen liegen immissionsmässig im Bagatellbereich; das anwendbare kommunale Baureglement enthält keine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen für ein Schulhaus; die geplante Energiezentrale verletzt das raumplanerische Ziel der haushälterischen Nutzung des Bodens nicht; die Energiezentrale ist genügend erschlossen"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:56", "Checksum": "e31fffa9589ce757e09107e306fccdae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 25.03.2019 VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02\nRegeste:\nFrage des anwendbaren Rechts (Planungs- und Baugesetz vom 5.7.2016 oder altes Baugesetz vom 6.6.1972); es verstösst nicht gegen das Koordinationsgebot, wenn getrennten Baugesuche für Teilabbruch/Erweiterung der Kantonsschule und für die zugehörige Energiezentrale eingereicht werden; die Lärmbelastung aus den Anlieferungen ist eine geringfügige Störung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und die Lichtimmissionen liegen immissionsmässig im Bagatellbereich; das anwendbare kommunale Baureglement enthält keine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen für ein Schulhaus; die geplante Energiezentrale verletzt das raumplanerische Ziel der haushälterischen Nutzung des Bodens nicht; die Energiezentrale ist genügend erschlossen\n\n Seite 14/35\nvorbei in Richtung des Hauses des Rekurrenten. Allerdings ist der Lichtkegel\neines richtig eingestellten Abblendlichts rund 60 m lang, was in etwa der Entfernung zwischen dem Haus des Rekurrenten und dem nächstgelegenen Parkplatz an der Nordseite des Grundstücks Nr. 001 entspricht. Zudem liegt das\nGelände der Kantonsschule rund einen Meter tiefer als das rekurrentische\nGrundstück, so dass das Licht der Scheinwerfer mindestens teilweise von der\nBöschung in der nordwestlichen Grundstücksecke abgefangen wird. Das Haus\ndes Rekurrenten wird somit nicht laufend immer wieder von Autoscheinwerfern\nbeleuchtet, sondern es wird höchstens vereinzelt zu kurzen Blendwirkungen\nkommen. Solche bloss möglichen, kurzfristigen Blendwirkungen stellen jedoch\nkeine übermässigen Lichtimmissionen dar, sondern liegen immissionsmässig\nim Bagatellbereich (vgl. VerwGE B 2010/227 und 228 vom 6. Juli 2011 E. 7.9.3\nund VerwGE B 2012/88 vom 13. November 2012, E. 4.2.5).\n\n5.6. Unbegründet ist auch die Rüge des Rekurrenten, es entstünden\nübermässige Lärm- und Geruchsbelästigungen durch das Küchenpersonal,\ndas seinen Aufenthalts- und Raucherbereich unterhalb der Notausgangstreppe\nhabe. Es kann nicht ernsthaft eine übermässige Immission befürchtet werden,\nwenn in rund 36 m Distanz zum Haus des Rekurrenten eine Raucherecke für\ndie Mitarbeitenden der Kanti-Mensa eingerichtet wird. Wie das Baudepartement in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführte, ist das menschliche Dasein bei den heutigen Siedlungsverhältnissen nicht frei von jeglichen Störungen\nund ein solcher Anspruch wird von der Rechtsordnung auch nicht verliehen.\n\n5.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass weder die Geräusche der\nFahrzeuge, die für die Ver- und Entsorgung der Küche eingesetzt werden, noch\ndie allenfalls möglichen, kurzfristigen Blendwirkungen von einparkierenden\nFahrzeugen und schon gar nicht die möglicherweise schwach hörbaren Gesprächsfetzen aus der Raucherecke eine übermässige Lärm- oder Lichtimmission auf das Grundstück des Rekurrenten bewirken.\n\nDementsprechend ist das Rechtsbegehren um Erstellung einer Sicht- und\nLärmschutzmauer von mindestens 4.0 m Höhe ab Niveau des Wendeplatzes\n(Höhenkote 482.80 m.ü.M) entlang der Grenze zu Parzelle Nr. 004 bis zum\n«grünen Klassenzimmer» abzuweisen. Eine derart aufwändige Massnahme\nstünde in keinem Verhältnis zu den dadurch verminderten, ohnehin nicht übermässigen Immissionen und läge ausserhalb der wirtschaftlichen Tragbarkeit\nnach Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV.\n\n6.\n6.1. Der Rekurrent beanstandet im Weiteren die seiner Ansicht nach\nüberdimensionierten Lüftungsanlagen auf dem Dach des Schulhauses. Diese\nseien nur deshalb so gross, weil entgegen den Zugeständnissen, welche die\nBauherrschaft an der Einspracheverhandlung gemacht habe, keine immissi-\n\nSeite 15/35\nonsarme Regenerationsküche, sondern eine vollwertige Produktionsküche geplant sei. Dies ergebe sich daraus, dass eine Fritteuse und ein Grill bewilligt\nworden seien.\n\nIn Bezug auf die Küche macht der Rekurrent zudem eine zonenfremde Nutzung\ngeltend. Der Betreiber der Küche betreibe ein gewerbsmässiges Catering, was\nin der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen nicht zulässig sei.\n\n6.2. Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss Nutzungs- und Betriebskonzept kein externes Catering [mehr] stattfinden wird. Da das Nutzungs- und\nBetriebskonzept integrierender Bestandteil der Baubewilligung bildet (vgl. vorn\nErw. 4.1), ist eine Nutzung der Küche für ein externes Catering baurechtlich\nzukünftig nicht mehr zulässig.\n\n"}