{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-03-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-BD-18-01-und-VD-B_2019-03-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=57&type=1563347022&cHash=f436197e6fc5cdcc43543d332f1cf7bb", "Checksum": "f80211143c6d395a8836cd8ea6000f05"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:56", "Num": ["VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 25.03.2019 VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Frage des anwendbaren Rechts (Planungs- und Baugesetz vom 5.7.2016 oder altes Baugesetz vom 6.6.1972); es verstösst nicht gegen das Koordinationsgebot, wenn getrennten Baugesuche für Teilabbruch/Erweiterung der Kantonsschule und für die zugehörige Energiezentrale eingereicht werden; die Lärmbelastung aus den Anlieferungen ist eine geringfügige Störung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und die Lichtimmissionen liegen immissionsmässig im Bagatellbereich; das anwendbare kommunale Baureglement enthält keine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen für ein Schulhaus; die geplante Energiezentrale verletzt das raumplanerische Ziel der haushälterischen Nutzung des Bodens nicht; die Energiezentrale ist genügend erschlossen"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:56", "Checksum": "e31fffa9589ce757e09107e306fccdae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 25.03.2019 VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02\nRegeste:\nFrage des anwendbaren Rechts (Planungs- und Baugesetz vom 5.7.2016 oder altes Baugesetz vom 6.6.1972); es verstösst nicht gegen das Koordinationsgebot, wenn getrennten Baugesuche für Teilabbruch/Erweiterung der Kantonsschule und für die zugehörige Energiezentrale eingereicht werden; die Lärmbelastung aus den Anlieferungen ist eine geringfügige Störung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und die Lichtimmissionen liegen immissionsmässig im Bagatellbereich; das anwendbare kommunale Baureglement enthält keine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen für ein Schulhaus; die geplante Energiezentrale verletzt das raumplanerische Ziel der haushälterischen Nutzung des Bodens nicht; die Energiezentrale ist genügend erschlossen\n\n5.2. Nach Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz\n(SR 814.01; abgekürzt USG) sind Lärmemissionen im Rahmen der Vorsorge\nso weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch\ndiese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der\nUmgebung nicht überschreiten (vgl. Art. 25 Abs. 1 USG, vgl. auch Art. 7 der\nLärmschutz-Verordnung [SR 814.41; abgekürzt LSV)]). Die Vollzugsbehörde\nbeurteilt die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der\nBelastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff. zur LSV (vgl. Art. 40 Abs. 1\nLSV). Fehlen solche (numerisch festgelegte) Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen nach Art. 15 USG sowie Art. 19\nund 23 USG (vgl. Art. 40 Abs. 3 LSV).\n\nDer Rekurrent macht (zu Recht) nicht geltend, dass durch den Betrieb der Kantonsschule die Planungswerte überschritten würden, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Hingegen macht er zumindest sinngemäss geltend, es sei\ndas Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 USG verletzt worden.\n\n5.3. Zunächst ist festzuhalten, dass der Lärm von Fahrzeugen, die eine\nortsfeste Anlage beliefern, der Anlage selbst zuzurechnen ist (vgl. W OLF, Kommentar USG, Art. 25 N 28). Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Anhänge zur\nLSV keine Belastungsgrenzwerte enthalten, die für die vorliegend zu beurteilenden Lärmimmissionen direkt gelten. Insbesondere sind die Belastungsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm nicht anwendbar. Dies ergibt sich zum\n\nSeite 13/35\neinen aus Ziffer 1 von Anhang 3 LSV, der den Geltungsbereich auf Lärm beschränkt, den Motorfahrzeuge auf Strassen erzeugen. Zum anderen ergibt es\nsich aus der Methode, wie der Beurteilungspegel ermittelt wird. Dieser wird aus\ndem durchschnittlichen Tages- und Nachtverkehr ermittelt und setzt einen stetigen Verkehrsfluss voraus, was bei den Anlieferungen offensichtlich nicht der\nFall ist. Die Lärmimmissionen sind somit direkt gestützt nach Art. 15 USG zu\nbeurteilen.\n\nImmissionsgrenzwerte für Lärm sind nach Art. 15 USG so festzulegen, dass\nnach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb\ndieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören In\nAnwendung von Art. 23 USG müssen die Planungswerte für neue lärmige ortsfeste Anlagen unter den Immissionsgrenzwerten liegen, was bedeutet, dass\nder von der Anlage ausgehende Lärm höchstens geringfügige Störungen verursachen darf.\n\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Einzelfallbeurteilung\nvorzunehmen, wobei der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines\nAuftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen sind. Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit im Sinn von Art. 13 Abs. 2\nUSG vorzunehmen (vgl. zum Ganzen, BGer 1C_293/2017 vom 9. März 2018,\nErw. 3.1.2.).\n\n5.4. Den vorinstanzlichen Akten können keine Angaben entnommen\nwerden, wie oft die Küche bzw. Mensa der Kantonsschule beliefert werden wird\nund zu welchen Tageszeiten die Anlieferungen normalerweise erfolgen werden. Die vom Rekurrenten im Einspracheverfahren eingereichte Fotodokumentation (vgl. Akten Vorinstanz 2.24) belegt jedoch, dass die Anlieferungen bisher\nnicht ausschliesslich in den frühesten Morgenstunden erfolgen, wie er in seiner\nRekursbegründung suggeriert (vgl. Rekursbegründung S. 12 und 13). Aufgrund\nder Anzahl von 200–250 Mahlzeiten, welche von der Mensa täglich ausgegeben werden, und unter Berücksichtigung, dass die wesentlichen Teile der Mahlzeiten als Halb- und Fertigfabrikate angeliefert werden, darf angenommen werden, dass im Durchschnitt höchsten 2 Anlieferungen pro Tag erfolgen und zwar\nnicht nur am frühen Morgen, sondern auch tagsüber. Die Lärmbelastung aus\nden Anlieferungen kann daher ohne weiteres als geringfügige Störung im Sinn\nder bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezeichnet werden.\n\n5.5. In Bezug auf die geltend gemachten Lichtimmissionen ist dem Rekurrenten darin zuzustimmen, dass die geplante Schallschutzmauer eine Blendung durch Autoscheinwerfer nicht vollständig verhindern wird. Die Scheinwerfer eines Fahrzeugs, das in einen Parkplatz an der Nordseite des Grundstücks\nNr. 001 einparkiert, leuchten tendenziell südlich neben der Schallschutzmauer\n\n"}