{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-03-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-BD-18-01-und-VD-B_2019-03-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=57&type=1563347022&cHash=f436197e6fc5cdcc43543d332f1cf7bb", "Checksum": "f80211143c6d395a8836cd8ea6000f05"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:56", "Num": ["VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 25.03.2019 VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Frage des anwendbaren Rechts (Planungs- und Baugesetz vom 5.7.2016 oder altes Baugesetz vom 6.6.1972); es verstösst nicht gegen das Koordinationsgebot, wenn getrennten Baugesuche für Teilabbruch/Erweiterung der Kantonsschule und für die zugehörige Energiezentrale eingereicht werden; die Lärmbelastung aus den Anlieferungen ist eine geringfügige Störung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und die Lichtimmissionen liegen immissionsmässig im Bagatellbereich; das anwendbare kommunale Baureglement enthält keine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen für ein Schulhaus; die geplante Energiezentrale verletzt das raumplanerische Ziel der haushälterischen Nutzung des Bodens nicht; die Energiezentrale ist genügend erschlossen"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:56", "Checksum": "e31fffa9589ce757e09107e306fccdae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 25.03.2019 VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02\nRegeste:\nFrage des anwendbaren Rechts (Planungs- und Baugesetz vom 5.7.2016 oder altes Baugesetz vom 6.6.1972); es verstösst nicht gegen das Koordinationsgebot, wenn getrennten Baugesuche für Teilabbruch/Erweiterung der Kantonsschule und für die zugehörige Energiezentrale eingereicht werden; die Lärmbelastung aus den Anlieferungen ist eine geringfügige Störung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und die Lichtimmissionen liegen immissionsmässig im Bagatellbereich; das anwendbare kommunale Baureglement enthält keine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen für ein Schulhaus; die geplante Energiezentrale verletzt das raumplanerische Ziel der haushälterischen Nutzung des Bodens nicht; die Energiezentrale ist genügend erschlossen\n\nAus dem Nutzungs- und Betriebskonzept ergibt sich, dass Anlieferungen von\nMontag bis Freitag zwischen 06:30 und 18:00 Uhr erfolgen dürfen und am\nSamstag von 09:00 bis 12:00 Uhr. Im Weiteren ergibt sich aus dem Nutzungsund Betriebskonzept, dass Ausbildungsangebote und Anlässe spätestens um\n21:45 enden müssen. Zudem stehen die Parkplätze an der Nordseite nicht für\n\nSeite 11/35\ndie öffentliche Nutzung zur Verfügung (vgl. Erläuterungen zu den Projektanpassungen, Akten Vorinstanz 1.30). Somit ergibt sich, dass die Parkplätze im\nWesentlichen nur während den im Nutzungs- und Betriebskonzept festgelegten\nBetriebszeiten genutzt werden und das Anliegen des Rekurrenten bereits weitgehend erfüllt ist.\n\nSoweit der Rekurrent darüber hinaus beantragt, die Wegfahrt von den Parkplätzen zwischen 22:00 und 07:00 Uhr sei vollständig zu verunmöglichen, ist\nsein Antrag abzuweisen. Es ist betrieblich sinnvoll, dass die Mensa bereits ab\n06:30 Uhr beliefert werden kann. Den Lieferanten muss dann aber offensichtlich nicht nur die Zufahrt zu den Parkplätzen bzw. zur Küchenanlieferung ermöglicht werden, sondern sie müssen nach dem Abladen auch wieder wegfahren können. Im Weiteren muss es nach Anlässen, die bis 21:45 Uhr dauern,\nmöglich sein, Aufräumarbeiten durchzuführen und erst anschliessend den\nParkplatz zu verlassen. Dies betrifft vor allem Anlässe wie Eltern- und Informationsabende, an denen Lehrpersonen teilnehmen und die während der Dauer\ndes Anlasses ihre «gewohnten» Parkplätze an der Nordseite benützen.\n\nDer Antrag des Rekurrenten bezieht sich vom Wortlaut her zwar nur auf die\nWegfahrt, würde sich systembedingt aber auch auf die Zufahrt auswirken, da\ndie Poller nicht nur die Wegfahrt, sondern die gesamte Durchfahrt sperren. Eine\nBeschränkung der Öffnungsmöglichkeit am Morgen auf 07:00 Uhr würde nicht\nnur wie oben erwähnt die Lieferanten, sondern auch Lehrpersonen treffen, die\nfür Vorbereitungsarbeiten bereits früher an ihrem Arbeitsplatz sein möchten.\nDie vom Rekurrenten beantragte strikte Regelung würde somit die betrieblichen Abläufe der Kantonsschule erheblich beeinträchtigen und ist abzuweisen.\nSeine Interessen sind bereits dadurch genügend geschützt, dass die Parkplätze an der Nordseite nicht öffentlich genützt werden dürfen und dass die\nZufahrt zu den Parkplätzen durch die Poller kontrolliert werden kann.\n\n5.\n5.1. Der Rekurrent befürchtet übermässige Lärm- und Lichtimmissionen\nauf seinem Grundstück, weil die Küche vom bisherigen Standort in der östlichen Ecke im Nordtrakt der Schule neu in die Mitte des Westtraktes verlegt\nwerde. Die Anlieferung zur Küche erfolge künftig über eine ca. 150 m lange\nZufahrt [entlang der Nordseite der Kantonsschule], wovon die letzten ca. 30 m\nab dem Wendeplatz im Rückwärtsgang befahren werden müssten. Es sei nicht\neinzusehen, weshalb die gesamte Anlieferung und Entsorgung der Küche um\ndas ganze Gebäude herum auf die von der Haupterschliessung abgewandte\nSeite erfolgen müsse. Auch innerhalb von Grundstücken gelte der Grundsatz,\ndass das Verkehrsaufkommen möglichst gering und zu Lasten des Eigentümers zu halten sei. Eine Erschliessung entlang eines bestehenden Wohnquartiers sei nicht zulässig und verletze das rechtsstaatliche Prinzip der Verhältnismässigkeit.\n\nSeite 12/35\nDie geplante Verlegung der Küche habe eine Verschärfung der Lärmimmissionen zur Folge, weil die Lieferanten ab dem Wendeplatz rückwärts zum Wareneingang bei der Küche fahren müssten und dann die akustischen Rückwärts-\nfahrt-Warnvorrichtungen an den Fahrzeugen eingeschaltet würden. Eine Anlieferung der Küche in den frühen Morgen- und späten Abendstunden mit dem\nschrillen Piepston könne ihm, dem Rekurrenten, nicht zugemutet werden, da\nsich seine Wohn- und Schlafräume wenige Meter vom Wendeplatz entfernt befänden. Zudem sei der Wendeplatz zu klein konzipiert, so dass die Lieferanten\nihre Fahrzeuge in mehreren Anläufen wenden müssten, was zusätzlichen Lärm\nverursache.\n\nLärmimmissionen seien auch von der Schneeräumung des Wendeplatzes und\nder Zufahrt zur Küche zu erwarten, wobei diese ebenfalls in den frühen Morgenstunden erfolge. Die Lärmimmissionen seien übermässig, weil die Erschliessung der Küche unnötig lang um das Gebäude herum geführt werde.\n\nDa die Inbetriebnahme der Küche und die Anlieferung früher als im Betriebskonzept beschrieben erfolgten, hätten die Anfahrten im Dunklen zur Folge,\ndass die Scheinwerfer ohne Schutzmassnahmen direkt auf das Wohnhaus des\nRekurrenten gerichtet würden.\n\n"}